Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0113854

Entscheidungsdatum

18.07.2000

Geschäftszahl

4Ob172/00y; 4Ob119/12x; 4Ob224/14s; 6Ob241/20i

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Ist die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als Polizist durchzuführen hat, sind berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, unabhängig davon verletzt, ob sein Bildnis im Zusammenhang mit einer Textberichterstattung über behauptete Missstände bei der Dienststelle des Klägers, oder - wie hier - im Rahmen eines neutralen Artikels über die Arbeit der Wirtschaftspolizei im Allgemeinen veröffentlicht worden ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-07-18 4 Ob 172/00y

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 119/12x

Auch

TE OGH 2014-12-16 4 Ob 224/14s

Vgl auch

TE OGH 2021-01-29 6 Ob 241/20i

Beisatz: Hier: Justizwachebeamter. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113854