OGH
RS0113854
18.07.2000
4Ob172/00y; 4Ob119/12x; 4Ob224/14s; 6Ob241/20i
UrhG §78
Ist die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als Polizist durchzuführen hat, sind berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, unabhängig davon verletzt, ob sein Bildnis im Zusammenhang mit einer Textberichterstattung über behauptete Missstände bei der Dienststelle des Klägers, oder - wie hier - im Rahmen eines neutralen Artikels über die Arbeit der Wirtschaftspolizei im Allgemeinen veröffentlicht worden ist.
TE OGH 2000-07-18 4 Ob 172/00y
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 119/12x
Auch
TE OGH 2014-12-16 4 Ob 224/14s
Vgl auch
TE OGH 2021-01-29 6 Ob 241/20i
Beisatz: Hier: Justizwachebeamter. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113854