Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0113832

Entscheidungsdatum

08.08.2024

Geschäftszahl

5Ob23/00v; 5Ob17/01p; 3Ob52/02x; 9Ob48/04f; 5Ob151/08d; 3Ob98/10y; 2Ob41/11k; 3Ob79/13h; 5Ob100/16s; 5Ob138/18g; 5Ob110/18i; 8Ob150/18v; 5Ob12/24m

Norm

EO §351

ABGB §830 B1

ABGB §830 B5

ABGB §841

Rechtssatz

Die Aufnahme einer bestimmten Art der Teilung in das Teilungsbegehren ist ein Teilungsvorschlag, wie er auch vom im Prozess auf Naturalteilung Beklagten erstattet werden kann. Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. Bei einem vom Kläger auf diese Weise gemachten Teilungsvorschlag handelt es sich nicht um ein echtes Klagebegehren. Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach Paragraph 351, EO überlassen. Es steht daher nicht im Belieben des Titelgerichts, eine konkrete Art der Realteilung zu verfügen oder dies zu unterlassen, wenn der Teilungskläger einen konkreten Vorschlag in sein Begehren aufgenommen hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-07-13 5 Ob 23/00v

TE OGH 2001-04-24 5 Ob 17/01p

nur: Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach Paragraph 351, EO überlassen. (T1)

Beisatz: Wenn im Klagebegehren kein Teilungsvorschlag enthalten ist, genügt die allgemeine Prüfung der Möglichkeit und Tunlichkeit der Begründung von Wohnungseigentum. (T2)

TE OGH 2002-06-26 3 Ob 52/02x

nur: Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung dem Exekutionsrichter im Verfahren nach Paragraph 351, EO überlassen. (T3)

Beisatz: Im Teilungserkenntnis enthaltene Teilungsregeln oder Teilungsanordnungen binden das Exekutionsgericht. (T4)

Beisatz: Im Exekutionsantrag nach Paragraph 351, EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. Ein solcher Antrag wäre auch für das Gericht nicht bindend. (T5)

Beisatz: Hier: Begründung von Wohnungseigentum. (T6)

Veröff: SZ 2002/90

TE OGH 2004-07-07 9 Ob 48/04f

nur: Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach Paragraph 351, EO überlassen. (T7)

TE OGH 2008-08-26 5 Ob 151/08d

Beis wie T6; Beisatz: Werden konkrete Teilungsvorschläge erstattet, binden diese das Gericht nicht. (T8)

Beisatz: Die Erstattung konkreter Teilungsvorschläge durch die Parteien hat aber die Konsequenz, dass das Prozessgericht darüber zu verhandeln hat und die Durchführung nicht dem Exekutionsrichter im Verfahren nach Paragraph 351, EO überlassen kann. (T9)

Beisatz: Derartige Teilungsvorschläge sind nach höchstgerichtlicher Judikatur kein echtes Klagebegehren; das Gericht hat demnach auch dann, wenn es dem als Begehren gestalteten Teilungsvorschlag nicht folgen will, die Klage nicht abzuweisen, sondern die angemessene Art der Teilung zu verfügen. (T10)

TE OGH 2010-08-04 3 Ob 98/10y

Auch; Veröff: SZ 2010/93

TE OGH 2012-04-24 2 Ob 41/11k

nur: Die Aufnahme einer bestimmten Art der Teilung in das Teilungsbegehren ist ein Teilungsvorschlag, wie er auch vom im Prozess auf Naturalteilung Beklagten erstattet werden kann. (T11)

nur: Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. (T12)

nur: Bei einem vom Kläger auf diese Weise gemachten Teilungsvorschlag handelt es sich nicht um ein echtes Klagebegehren. (T13) Auch Beis wie T8; Beis wie T10

Veröff: SZ 2012/49

TE OGH 2013-08-21 3 Ob 79/13h

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10

TE OGH 2018-08-28 5 Ob 138/18g

Vgl auch

TE OGH 2018-10-03 5 Ob 110/18i

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10

TE OGH 2018-12-19 8 Ob 150/18v

Auch; Beis insb wie T9; Beis insb wie T13

TE OGH 2024-08-08 5 Ob 12/24m

Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113832