Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Geschäftszahl

12Os55/00

Norm

Amnestie 1995 §3;

Rechtssatz

Die Amnestiefälle des Paragraph 3, Amnestie 1995 beziehen sich (neben Ersatzfreiheitsstrafen) allein auf nicht vollstreckte Freiheitsstrafen, die zur Vollstreckung heranstehen und bei denen sich die Vollzugsgrundlage auf eine spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheidung zurückführen lässt. Fällt bei einer solchen Freiheitsstrafe vor der Anordnung des Strafvollzuges oder vor einer Amnestieentscheidung des Vollzugsgerichtes die maßgebende Vollzugsgrundlage weg - etwa durch die nachträgliche Milderung der Verurteilung im Wege der Gewährung bedingter Strafnachsicht - fällt die Sanktion insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 3, Amnestie 1995 heraus, ohne dass das Gesetz einen späteren Rückgriff auf eine der Amnestievoraussetzungen zulässt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000/06/15 12 Os 55/00

Rechtssatznummer

RS0113685