Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Geschäftszahl

4Ob138/00y; 4Ob189/01z; 9Ob66/08h

Norm

KSchG §28; UWG §14 A1

Rechtssatz

Richtet sich die Klage gegen den einzigen persönlich haftenden und damit allein zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, so ist mangels entgegenstehender Behauptung zu vermuten, dass der Gesellschafter, sollte er den Wettbewerbsverstoß nicht selbst begangen haben oder daran beteiligt gewesen sein, jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, das wettbewerbswidrige Verhalten der Gesellschaft zu unterbinden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000/06/15 4 Ob 138/00y

Veröff: SZ 73/98

TE OGH 2001/09/25 4 Ob 189/01z

Auch; Beisatz: Hier: Aktive Mitwirkung am Wettbewerbsverstoß durch den einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer KG. (T1)

TE OGH 2009/04/01 9 Ob 66/08h

Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage nach Paragraph 28, KSchG; Passivlegitimation der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht, die aktiv an den Verstößen beteiligt waren, bejaht. (T2)

Rechtssatznummer

RS0113859