Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Geschäftszahl

4Ob135/00g

Norm

UWG §1 A;

Rechtssatz

Nicht mit gutem Grund vertreten werden kann die Auffassung, dass ein Unternehmen, welches es übernimmt, Kundenforderungen im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens einzuziehen und dabei deren Einbringlichkeit garantiert, kein Bankgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG ausübe.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000/06/15 4 Ob 135/00g

Rechtssatznummer

RS0113853