OGH
15.06.2000
4Ob135/00g
UWG §1 A;
Nicht mit gutem Grund vertreten werden kann die Auffassung, dass ein Unternehmen, welches es übernimmt, Kundenforderungen im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens einzuziehen und dabei deren Einbringlichkeit garantiert, kein Bankgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG ausübe.
TE OGH 2000/06/15 4 Ob 135/00g
RS0113853