Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Geschäftszahl

4Ob94/00b

Norm

B-VG Art17;

B-VG Art116 Abs2;

UWG §1 B;

Rechtssatz

Ist die Gebietskörperschaft durch die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätigen "Helfer/innen" naturgemäß näher an potentiellen Kunden ihres Notruftelefonsystems als ihre derartige Hilfsleistungen nicht erbringenden Mitbewerber, wie auch der Kläger, so ist dies als Folge ihrer weitreichenden sozial wirkenden Tätigkeiten vom Kläger ebenso hinzunehmen, wie die Tatsache, dass die Beklagte auch über andere Werbemittel (Broschüren, Internet) ihrer Struktur gemäß mit Hilfe öffentlicher Gelder ihre Leistungen gegenüber potentiellen Kunden vorstellt, ohne dabei den Kläger oder andere Mitbewerber an gleichartiger Werbung zu behindern oder davon gar auszuschließen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000/06/15 4 Ob 94/00b

Rechtssatznummer

RS0113862