Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0113715

Entscheidungsdatum

30.05.2000

Geschäftszahl

1Ob48/00s; 1Ob148/02z; 1Ob179/05p; 1Ob239/13y; 1Ob199/16w

Norm

AHG §1 Cd7; AHG §1 Abs1 Ba; nö ROG 1976 §13; nö ROG 1976 §14

Rechtssatz

Obliegt die Erstellung eines örtlichen Raumordnungsprogramms und damit auch des Flächenwidmungsplans (Paragraphen 13 und 14 nö ROG 1976) der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich, so wird auch die "Bestätigung" über Einzelheiten des von der Gemeinde erstellten Flächenwidmungsplans in Vollziehung der Gesetze ausgestellt, sodass bei Schäden infolge schuldhaft rechtswidriger Weise verfehlt ausgestellten Bestätigungen daraus Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-05-30 1 Ob 48/00s

Veröff: SZ 73/90

TE OGH 2003-02-28 1 Ob 148/02z

Auch; Beisatz: Die Änderung eines Flächenwidmungsplans kann im Sinne des §1 Abs1 AHG haftungsbegründend sein, denn sie erfolgt in Vollziehung der Gesetze, und es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung, deren Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des §1 Abs1 AHG zu einer Haftung des Rechtsträgers führen kann. (T1)

TE OGH 2005-09-27 1 Ob 179/05p

Vgl auch

TE OGH 2014-03-06 1 Ob 239/13y

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2016-11-23 1 Ob 199/16w

Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113715