OGH
RS0113715
30.05.2000
1Ob48/00s; 1Ob148/02z; 1Ob179/05p; 1Ob239/13y; 1Ob199/16w
AHG §1 Cd7; AHG §1 Abs1 Ba; nö ROG 1976 §13; nö ROG 1976 §14
Obliegt die Erstellung eines örtlichen Raumordnungsprogramms und damit auch des Flächenwidmungsplans (Paragraphen 13 und 14 nö ROG 1976) der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich, so wird auch die "Bestätigung" über Einzelheiten des von der Gemeinde erstellten Flächenwidmungsplans in Vollziehung der Gesetze ausgestellt, sodass bei Schäden infolge schuldhaft rechtswidriger Weise verfehlt ausgestellten Bestätigungen daraus Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können.
TE OGH 2000-05-30 1 Ob 48/00s
Veröff: SZ 73/90
TE OGH 2003-02-28 1 Ob 148/02z
Auch; Beisatz: Die Änderung eines Flächenwidmungsplans kann im Sinne des §1 Abs1 AHG haftungsbegründend sein, denn sie erfolgt in Vollziehung der Gesetze, und es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung, deren Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des §1 Abs1 AHG zu einer Haftung des Rechtsträgers führen kann. (T1)
TE OGH 2005-09-27 1 Ob 179/05p
Vgl auch
TE OGH 2014-03-06 1 Ob 239/13y
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2016-11-23 1 Ob 199/16w
Auch; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113715