OGH
RS0113791
29.05.2000
7Ob47/99h; 1Ob144/12a
EheG §97 Abs1
Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden.
TE OGH 2000-05-29 7 Ob 47/99h
TE OGH 2012-11-15 1 Ob 144/12a
Auch; Beisatz: Hier: Anwendbarkeit der allgemeinen Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB. (T1)