OGH
RS0113896
19.02.2026
9ObA97/00f; 9ObA328/00a; 9ObA108/12s; 9ObA99/14w; 9ObA81/25i; 9ObA88/25v
oö LVBG §4 Abs4
VBG §4 Abs4
Befristete Dienstverträge sollen nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein. Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern. Die enge Umschreibung der Zulässigkeit von wiederholten befristeten Dienstverhältnissen soll sicherstellen, daß grundsätzlich Dienstverhältnisse unbefristet begründet werden und wiederholte Befristungen nur dann wirksam erfolgen können, wenn es sich um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt. Nur dann tritt das Interesse des Dienstnehmers an der Begründung eines den vollen sozialen Schutz des Gesetzes genießenden unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber den Interessen des Dienstgebers an einer Vorsorge für einen bloß vorübergehenden Einsatz des Dienstnehmers zurück (Hier: Musikschullehrer).
TE OGH 2000-05-17 9 ObA 97/00f
TE OGH 2001-06-07 9 ObA 328/00a
nur: Befristete Dienstverträge sollen nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein. Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern. Die enge Umschreibung der Zulässigkeit von wiederholten befristeten Dienstverhältnissen soll sicherstellen, daß grundsätzlich Dienstverhältnisse unbefristet begründet werden und wiederholte Befristungen nur dann wirksam erfolgen können, wenn es sich um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt. Nur dann tritt das Interesse des Dienstnehmers an der Begründung eines den vollen sozialen Schutz des Gesetzes genießenden unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber den Interessen des Dienstgebers an einer Vorsorge für einen bloß vorübergehenden Einsatz des Dienstnehmers zurück. (T1)
TE OGH 2012-09-24 9 ObA 108/12s
nur T1; Beisatz: Kein vertragsloser Zustand bei mangelnder Einigung über eine weitere Befristung und Entgegennahme der Dienstleistung durch den Arbeitgeber. (T2)
TE OGH 2014-12-18 9 ObA 99/14w
Auch; Beisatz: Mit der vorübergehenden Verwendung eines – ohnehin im unbefristeten Dienstverhältnis stehenden – Vertragsbediensteten in einer bestimmten höherwertigen Tätigkeit wird die Absicht des Gesetzgebers, die Umgehung der Bestimmung, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern, nicht unterlaufen. (T3)
TE OGH 2026-01-27 9 ObA 81/25i
TE OGH 2026-02-19 9 ObA 88/25v
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113896