OGH
RS0113522
25.04.2023
5Ob164/99z; 5Ob224/03g; 5Ob168/06a; 5Ob175/07g; 5Ob181/08s; 5Ob18/09x; 1Ob11/12t; 5Ob6/16t; 5Ob100/16s; 5Ob24/18t; 5Ob116/18x; 5Ob197/19k; 5Ob91/20y; 5Ob123/21f; 8Ob26/21p; 10Ob59/22g
WEG 1975 §24a Abs2
WEG 1975 §24a Abs3
WEG 2002 §40 Abs2
WEG 2002 §40 Abs4
Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG bewirkt, dass in der Folge die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangt werden kann, wenn die Liegenschaft nach dieser Anmerkung belastet worden ist. Auf fristgerechtes Ansuchen ist die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die nach Überreichung des Anmerkungsgesuchs erwirkt worden sind (Paragraph 57, Absatz eins, GBG). Insofern bietet die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum Schutz gegen Veräußerung oder Verpfändung der Liegenschaft, gegen jede nachrangige vereinbarungswidrige Vorgangsweise des mit der Anmerkung Belasteten. Kraft des Publizitätsprinzips kann sich niemand auf die Unkenntnis der Tatsache der Zusage der Begründung von Wohnungseigentum berufen.
TE OGH 2000-05-16 5 Ob 164/99z
Veröff: SZ 73/80
TE OGH 2003-10-21 5 Ob 224/03g
Vgl auch; nur: Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG bewirkt, dass in der Folge die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangt werden kann, wenn die Liegenschaft nach dieser Anmerkung belastet worden ist. (T1)
Beisatz: Das Institut der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 dient der Rangsicherung des Wohnungseigentumsbewerbers (wie nunmehr Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002). (T2)
Veröff: SZ 2003/130
TE OGH 2006-11-28 5 Ob 168/06a
Beis wie T2; Beisatz: Damit wird jedem einzelnen seinerzeitigen Wohnungseigentumsbewerber und nunmehrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Löschung von Zwischeneintragungen eröffnet. (T3)
Beisatz: Die Löschung einer Grunddienstbarkeit ist dabei hinsichtlich der gesamten Liegenschaft zu beantragen. Im Löschungsverfahren ist auf die sich aus Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 2, WEG 1975, nunmehr Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, WEG 2002 ergebende, eine Löschung gegebenenfalls ausschließende Einschränkung vom Grundbuchsgericht Bedacht zu nehmen. Von den antragstellenden Miteigentümern und Wohnungseigentümern ist dazu die Vorlage der Kaufverträge mit dem Liegenschaftseigentümer zu fordern. (T4)
TE OGH 2007-11-06 5 Ob 175/07g
Beisatz: Wird die Anmerkung ausgenutzt, ist sie auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen; anderenfalls ist eine Löschung schon nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 40, Absatz 5, Satz 2 WEG 2002 (früher: Paragraph 24 a, Absatz 4, Satz 2 WEG 1975) nur mit Zustimmung des Wohnungseigentumsbewerbers zulässig. (T5)
TE OGH 2008-09-09 5 Ob 181/08s
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2009-05-12 5 Ob 18/09x
Vgl; Beisatz: Paragraph 40, Absatz 4, WEG 2002 dient der (frühzeitigen) grundbücherlichen Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers, besonders der Sicherung seines Ranges zum Schutz gegen nachfolgende Veräußerung oder Belastung, also gegen jede nachrangige vereinbarungswidrige Vorgangsweise des mit der Anmerkung Belasteten. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts bewirkt, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, GBG zur Umsetzung des Rangprinzips die Löschung sämtlicher, nicht nach Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, - 3 WEG 1975 bzw Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, - 3 WEG 2002 ausgenommener Eintragungen begehrt werden kann. Der durch die Anmerkung Gesicherte soll durch die Löschung der Zwischeneintragungen so gestellt werden, wie wenn sein Recht schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt worden wäre. (T6)
Beisatz: Erfolgt daher nach der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 (allenfalls im Rang der Anmerkung nach Paragraph 42, Absatz eins, WEG 2002) eine Streitanmerkung (zB Löschungs- oder Ersitzungsklage) des wahren Eigentümers, der gegen den bücherlichen Scheineigentümer sein vor der Ranganmerkung erworbenes Eigentum geltend macht, kann diese folgerichtig bei Einverleibung im angemerkten Rang nicht nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG gelöscht werden. (T7)
TE OGH 2012-03-23 1 Ob 11/12t
Auch; nur T1
TE OGH 2016-02-23 5 Ob 6/16t
Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/18
TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s
Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof sieht den vorrangigen Zweck der Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 in der Sicherung des Rangs für den späteren Erwerb des Wohnungseigentums. (T8)
TE OGH 2018-03-13 5 Ob 24/18t
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 angemerkten Wohnungseigentumsbewerber sind noch nicht Buchberechtigte und können durch Eintragungen, die die zu ihren Gunsten erfolgte Anmerkung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 unberührt lassen, nicht in ihrem bücherlichen Recht beeinträchtigt sein (so bereits 5 Ob 279/05y, 5 Ob 70/15b). (T9)
TE OGH 2018-07-18 5 Ob 116/18x
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2020-02-20 5 Ob 197/19k
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Ob sich allenfalls ein anderer Mit- und Wohnungseigentümer als seinerzeitiger Wohnungseigentumsbewerber zur Übernahme von bücherlichen Rechten verpflichtet hat, kommt es nicht an. (T10)
TE OGH 2020-07-07 5 Ob 91/20y
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
TE OGH 2022-02-10 5 Ob 123/21f
Beis wie T6
TE OGH 2022-06-24 8 Ob 26/21p
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Der Sicherungsmechanismus des Paragraph 40, Absatz 2, WEG gilt auch in der Insolvenz des Wohnungseigentumsorganisators/Bauträgers und bindet den Insolvenzverwalter. (T11)
TE OGH 2023-04-25 10 Ob 59/22g
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113522