OGH
RS0113671
18.04.2000
10ObS49/00d; 10ObS203/01b; 10ObS26/03a; 10ObS32/05m; 10ObS47/12b; 10ObS37/22x
ASVG §361 Abs1; BSVG §182 Z2 lita; GSVG §194 Abs1 Z2 lita
Die Verweigerung einer möglichen und zumutbaren medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, die dem Versicherten wieder eine Berufsausübung ermöglichen und damit zu einem Wegfall des Risikos der geminderten Arbeitsfähigkeit führen würde, hat zur Folge, dass der Pensionsantrag des Versicherten abschlägig beschieden wird. Der Versicherte hat es nicht in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen.
TE OGH 2000-04-18 10 ObS 49/00d
TE OGH 2002-03-19 10 ObS 203/01b
nur: Der Versicherte hat es nicht in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen. (T1); Beisatz: Auch im Falle von befristet zuerkannten Pensionen ist dem Versicherten, der zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen vereitelt, die Pension nicht länger zu leisten. (T2); Beisatz: Die Pension fällt nicht an, wenn sich der Versicherte in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen entzieht. Nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungspflichtoder Mitwirkungspflicht des Versicherten führt zum Verlust des Anspruches, wobei die Behauptungslastund Beweislast für eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch den Versicherten den beklagten Versicherungsträger trifft. (T3)
TE OGH 2004-04-27 10 ObS 26/03a
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2005-10-18 10 ObS 32/05m
nur T1; Beisatz: Geht nämlich das Nichtbewirken der Wiedereingliederung darauf zurück, dass sich der Versicherte zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen entzieht, wird der Pensionsanfall nicht ausgelöst. (T4)
TE OGH 2012-04-12 10 ObS 47/12b
Vgl auch
TE OGH 2022-03-29 10 ObS 37/22x
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113671