Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.04.2000

Geschäftszahl

10ObS49/00d; 10ObS203/01b; 10ObS26/03a; 10ObS157/07x

Norm

ASVG §361 Abs1;

BSVG §182 Z2 lita;

GSVG §194 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Kommt der Versicherungsträger zu dem Ergebnis, dass er Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, hat er über das Vorliegen der Invalidität zu entscheiden und gleichzeitig auszusprechen, dass die Invaliditätspension wegen Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation vorläufig nicht anfällt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000/04/18 10 ObS 49/00d

TE OGH 2002/03/19 10 ObS 203/01b

TE OGH 2004/04/27 10 ObS 26/03a

TE OGH 2007/12/18 10 ObS 157/07x

Auch; Beisatz: Kommt der Versicherungsträger zu dem Ergebnis, dass er Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, hat er bei Vorliegen der Invalidität den Anspruch auf Pension jedenfalls nur für 24Monate anzuerkennen, gleichzeitig aber auch auszusprechen, dass die Invaliditätspension wegen Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation vorläufig nicht anfällt. (T1)

Rechtssatznummer

RS0113670