Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.04.2000

Geschäftszahl

10ObS49/00d

Norm

ASVG §305;

Rechtssatz

Das für die Entscheidungsfindung des Sozialversicherungsträgers notwendige Verfahren gemäß Paragraph 305, ASVG kann nicht im Sozialrechtsverfahren vor dem Arbeitsgericht und Sozialgericht nachgeholt werden, sodass die vom Behinderten vor Schluss der Verhandlung erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Durchführung der beruflichen Rehabilitation keinen neuen Stichtag für sein Begehren auf Gewährung der Invaliditätspension auslöst.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000/04/18 10 ObS 49/00d

Rechtssatznummer

RS0113669