OGH
18.04.2000
10ObS49/00d
ASVG §305;
Ziel dieser Beratung ist es, dem Versicherten durch Vermittlung von Sachinformationen verantwortliche Entscheidungen über individuelle Rehabilitationsmöglichkeiten zu erleichtern. Der Hauptverband hat für die Koordinierung der Aufgaben der Versicherungsträger bei der Gewährung der Rehabilitation für die praktische Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen sowie im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise der Versicherungsträger verbindliche Richtlinien aufgestellt vergleiche SozSi 1979, 319 - abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA ASVG, 64. Erg-Lfg Anmerkung 2 zu Paragraph 305,).
TE OGH 2000/04/18 10 ObS 49/00d
RS0113668