Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.04.2000

Geschäftszahl

10ObS49/00d

Norm

ASVG §305;

Rechtssatz

Ziel dieser Beratung ist es, dem Versicherten durch Vermittlung von Sachinformationen verantwortliche Entscheidungen über individuelle Rehabilitationsmöglichkeiten zu erleichtern. Der Hauptverband hat für die Koordinierung der Aufgaben der Versicherungsträger bei der Gewährung der Rehabilitation für die praktische Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen sowie im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise der Versicherungsträger verbindliche Richtlinien aufgestellt vergleiche SozSi 1979, 319 - abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA ASVG, 64. Erg-Lfg Anmerkung 2 zu Paragraph 305,).

Entscheidungstexte

TE OGH 2000/04/18 10 ObS 49/00d

Rechtssatznummer

RS0113668