OGH
RS0113504
18.04.2000
10Ob67/00a; 10Ob2/03x; 3Ob68/04b; 10ObS70/05z; 5Ob141/06f; 7Ob100/17g
ZPO §488 Abs4
Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch Paragraph 488, Absatz 4, ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu dem klaren im Beweisbeschluss bezeichneten prozessentscheidenden Thema vorzunehmen gedenkt, dann war von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung durch Verlesen des Aktes vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise war. Von einem überraschenden Vorgehen des Berufungsgerichtes, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO ist, kann daher keine Rede sein.
TE OGH 2000-04-18 10 Ob 67/00a
TE OGH 2003-09-16 10 Ob 2/03x
Vgl auch; Beisatz: Dies umso mehr, wenn das Unterbleiben von Feststellungen zu einem eindeutigen Beweisthema Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung war, wozu auch in der Berufungsbeantwortung Stellung genommen wurde. (T1)
TE OGH 2004-06-29 3 Ob 68/04b
Vgl; Beisatz: Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Berufung, dann war klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T2)
TE OGH 2005-09-06 10 ObS 70/05z
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat daher das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung entgegen der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO den Parteien nicht bekanntgegeben, dass es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken habe, es war jedoch offensichtlich auch der beklagten Partei von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht beschlossenen „Beweisergänzung" (= Beweiswiederholung) war. (T3)
TE OGH 2006-06-27 5 Ob 141/06f
TE OGH 2017-07-05 7 Ob 100/17g
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113504