Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0113481

Entscheidungsdatum

21.04.2023

Geschäftszahl

8ObA287/99k; 9ObA8/21y; 8ObA12/23g

Norm

ArbVG §59 Abs1

BBVG §29

Rechtssatz

Die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts stellt keinen absoluten Anfechtungsgrund dar. Es kommt nicht auf die abstrakte, sondern die im Einzelfall zu prüfende objektive Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, an.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-04-13 8 ObA 287/99k

Veröff: SZ 73/72

TE OGH 2021-04-29 9 ObA 8/21y

Vgl

TE OGH 2023-04-21 8 ObA 12/23g

Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine solche Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens insbesondere darin gelegen sein, dass wahlberechtigte Personen nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden. (T1)

Beisatz: Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Unvollständigkeit der Wählerliste an sich geeignet war, die dort nicht angeführten Arbeitnehmer von einer Wahlbeteiligung abzuhalten, ist damit von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. (T2)

Beisatz: Der Revisionswerber kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer auch dann nicht an der Wahl beteiligt hätten, wenn sie in die Wählerliste aufgenommen worden wären, weil nach der Rechtsprechung schon die objektive Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, ausreicht. (T3)

Anmerkung, Vgl bereits 9 ObA 22/91, 9 ObA 121/05t, 9 ObA 154/21v.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113481