OGH
RS0113481
21.04.2023
8ObA287/99k; 9ObA8/21y; 8ObA12/23g
ArbVG §59 Abs1
BBVG §29
Die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts stellt keinen absoluten Anfechtungsgrund dar. Es kommt nicht auf die abstrakte, sondern die im Einzelfall zu prüfende objektive Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, an.
TE OGH 2000-04-13 8 ObA 287/99k
Veröff: SZ 73/72
TE OGH 2021-04-29 9 ObA 8/21y
Vgl
TE OGH 2023-04-21 8 ObA 12/23g
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine solche Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens insbesondere darin gelegen sein, dass wahlberechtigte Personen nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden. (T1)
Beisatz: Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Unvollständigkeit der Wählerliste an sich geeignet war, die dort nicht angeführten Arbeitnehmer von einer Wahlbeteiligung abzuhalten, ist damit von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. (T2)
Beisatz: Der Revisionswerber kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer auch dann nicht an der Wahl beteiligt hätten, wenn sie in die Wählerliste aufgenommen worden wären, weil nach der Rechtsprechung schon die objektive Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, ausreicht. (T3)
Anmerkung, Vgl bereits 9 ObA 22/91, 9 ObA 121/05t, 9 ObA 154/21v.
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113481