Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0113485

Entscheidungsdatum

28.10.2025

Geschäftszahl

6Ob65/00b; 8Ob240/01d; 9Ob84/04z; 2Ob28/05i; 3Ob2/06z; 3Ob145/08g; 5Ob70/10w; 5Ob184/10k; 5Ob212/10b; 7Ob201/17k; 6Ob12/21i; 5Ob3/21h; 3Ob143/25p

Norm

MRG §29 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 29, MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-04-13 6 Ob 65/00b

TE OGH 2002-08-08 8 Ob 240/01d

Auch; nur: Paragraph 29, MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. (T1)

TE OGH 2004-10-13 9 Ob 84/04z

Auch; Beisatz: War die Befristung hingegen unwirksam, vermochte die bloße Bekräftigung des Vertragsinhalts eine wirksame Auflösung nicht herbeizuführen. (T2)

TE OGH 2005-03-31 2 Ob 28/05i

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2006-01-25 3 Ob 2/06z

Vgl auch

TE OGH 2008-12-17 3 Ob 145/08g

TE OGH 2010-04-20 5 Ob 70/10w

Vgl; Beisatz: Den Parteien steht es frei, ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des MRG dient, in eines auf bestimmte Zeit zu ändern bzw einverständlich die Auflösung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Endtermin zu vereinbaren. (T3)

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2011-05-26 5 Ob 212/10b

Vgl auch

TE OGH 2018-01-24 7 Ob 201/17k

TE OGH 2021-02-18 6 Ob 12/21i

TE OGH 2021-03-01 5 Ob 3/21h

TE OGH 2025-10-28 3 Ob 143/25p

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113485