OGH
RS0113485
28.10.2025
6Ob65/00b; 8Ob240/01d; 9Ob84/04z; 2Ob28/05i; 3Ob2/06z; 3Ob145/08g; 5Ob70/10w; 5Ob184/10k; 5Ob212/10b; 7Ob201/17k; 6Ob12/21i; 5Ob3/21h; 3Ob143/25p
MRG §29 Abs1
Paragraph 29, MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus.
TE OGH 2000-04-13 6 Ob 65/00b
TE OGH 2002-08-08 8 Ob 240/01d
Auch; nur: Paragraph 29, MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. (T1)
TE OGH 2004-10-13 9 Ob 84/04z
Auch; Beisatz: War die Befristung hingegen unwirksam, vermochte die bloße Bekräftigung des Vertragsinhalts eine wirksame Auflösung nicht herbeizuführen. (T2)
TE OGH 2005-03-31 2 Ob 28/05i
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2006-01-25 3 Ob 2/06z
Vgl auch
TE OGH 2008-12-17 3 Ob 145/08g
TE OGH 2010-04-20 5 Ob 70/10w
Vgl; Beisatz: Den Parteien steht es frei, ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des MRG dient, in eines auf bestimmte Zeit zu ändern bzw einverständlich die Auflösung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Endtermin zu vereinbaren. (T3)
TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2011-05-26 5 Ob 212/10b
Vgl auch
TE OGH 2018-01-24 7 Ob 201/17k
TE OGH 2021-02-18 6 Ob 12/21i
TE OGH 2021-03-01 5 Ob 3/21h
TE OGH 2025-10-28 3 Ob 143/25p
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113485