OGH
04.04.2000
10Ob257/99p
TirGVG LGBl 1974/6 ArtII Abs2;
TirGVG §3;
Die Ausnahmebestimmung nach Art römisch II Absatz 2, des Gesetzes vom 28. 11. 1973 (LGBl 1974/6) findet dann keine Anwendung, wenn ein von einem Ausländer unter Umgehung der Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes erlangtes Recht dadurch nachträglich bestätigt würde, indem man es zum Gegenstand des freien Geschäftsverkehrs werden lässt.
TE OGH 2000/04/04 10 Ob 257/99p
Veröff: SZ 73/64
RS0113423