Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.04.2000

Geschäftszahl

10Ob257/99p

Norm

TirGVG LGBl 1974/6 ArtII Abs2;

TirGVG §3;

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung nach Art römisch II Absatz 2, des Gesetzes vom 28. 11. 1973 (LGBl 1974/6) findet dann keine Anwendung, wenn ein von einem Ausländer unter Umgehung der Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes erlangtes Recht dadurch nachträglich bestätigt würde, indem man es zum Gegenstand des freien Geschäftsverkehrs werden lässt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000/04/04 10 Ob 257/99p

Veröff: SZ 73/64

Rechtssatznummer

RS0113423