Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2000

Geschäftszahl

4Ob73/00i; 4Ob167/00p; 4Ob302/00s

Norm

UWG §1 C4;

Rechtssatz

Der Werbende muss zwar bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen; er hat aber nicht für nachteilige Wirkungen einzustehen, die allein schon aus der wahrheitsgetreuen Information über das Verhalten eines Mitbewerbers folgen. Wer nämlich ein, wenn nicht sogar in einem für ihn negativen Sinn eindeutiges, so doch zumindest mehrdeutiges Verhalten an den Tag legt, das zu für ihn nachteiligen Schlüssen führen kann, kann dafür nicht denjenigen verantwortlich machen, der über dieses Verhalten informiert.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000/03/21 4 Ob 73/00i

TE OGH 2000/07/04 4 Ob 167/00p

Auch; nur: Der Werbende muss zwar bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. (T1)

TE OGH 2000/11/28 4 Ob 302/00s

Auch; nur T1

Rechtssatznummer

RS0113462