OGH
21.03.2000
4Ob73/00i; 4Ob167/00p; 4Ob302/00s
UWG §1 C4;
Der Werbende muss zwar bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen; er hat aber nicht für nachteilige Wirkungen einzustehen, die allein schon aus der wahrheitsgetreuen Information über das Verhalten eines Mitbewerbers folgen. Wer nämlich ein, wenn nicht sogar in einem für ihn negativen Sinn eindeutiges, so doch zumindest mehrdeutiges Verhalten an den Tag legt, das zu für ihn nachteiligen Schlüssen führen kann, kann dafür nicht denjenigen verantwortlich machen, der über dieses Verhalten informiert.
TE OGH 2000/03/21 4 Ob 73/00i
TE OGH 2000/07/04 4 Ob 167/00p
Auch; nur: Der Werbende muss zwar bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. (T1)
TE OGH 2000/11/28 4 Ob 302/00s
Auch; nur T1
RS0113462