OGH
RS0113320
14.03.2000
4Ob56/00i; 4Ob94/05k; 4Ob56/06y; 4Ob96/06f; 4Ob80/07d; 4Ob116/07y; 4Ob90/08a; 4Ob118/10x; 4Ob179/10t; 4Ob233/10h; 4Ob88/11m; 4Ob118/11y; 4Ob41/12a; 4Ob135/12z; 4Ob59/17f; 4Ob38/19w; 4Ob194/19m; 4Ob219/19p; 4Ob47/20w; 4Ob159/20s
UWG §2 D11
Werbung mit Reichweitenangaben ist ähnlich streng zu beurteilen wie vergleichende Werbung. Da die Aussagekraft von Reichweitenangaben ganz entscheidend davon abhängt, wie, von wem und wann sie errechnet wurden, muss der Werbende die von ihm angegebene Reichweite definieren, er muss die Quelle und den Erhebungszeitraum angeben.
TE OGH 2000-03-14 4 Ob 56/00i
TE OGH 2005-06-14 4 Ob 94/05k
TE OGH 2006-06-20 4 Ob 56/06y
Beisatz: Wenn eine als Quelle angeführte Studie nicht alle in Frage kommenden Medien erfasst, muss auf diesen Umstand hingewiesen werden. (T1)
TE OGH 2006-07-12 4 Ob 96/06f
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2007-07-10 4 Ob 80/07d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Nur Kaufzeitungen. (T2)
TE OGH 2007-11-13 4 Ob 116/07y
TE OGH 2008-06-10 4 Ob 90/08a
Auch; Beisatz: Hier: Angaben zur Zusammensetzung der Leserschaft gegliedert nach bestimmten Kriterien in Zusammenhang mit Reichweitenangaben. (T3)
TE OGH 2010-08-31 4 Ob 118/10x
TE OGH 2011-01-18 4 Ob 179/10t
Beisatz: Mit diesen Angaben hat der mit Reichweitenangaben Werbende seine Informationspflichten nach Paragraph 2, Absatz 4, UWG ausreichend erfüllt. (T4)
TE OGH 2011-03-23 4 Ob 233/10h
Vgl; Beisatz: Hier: Verbot an die Beklagte, ihr Medium als „mit Abstand größte Gratis-Tageszeitung Österreichs“ darzustellen, wenn es sich dabei um die einzige in dieser ÖAK-Kategorie erfasste Zeitung handelt. (T5)
TE OGH 2011-08-09 4 Ob 88/11m
Vgl; Beisatz: War eine Reichweitenwerbung wegen einer irreführenden Vermengung der Auflagenzahlen der (vom Umfang unterschiedlichen) Gratis‑ und Kaufauflage unzulässig, fällt die Wiederholungsgefahr nicht schon deshalb weg, weil beide Auflagen zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ident waren, wenn diese Praxis jederzeit wieder geändert werden kann. (T6); Beisatz: Gegebenenfalls ist das Unterlassungsverbot insofern ‑ angepasst an die materiellrechtliche Verpflichtung ‑ einzuschränken. (T7)
TE OGH 2011-08-09 4 Ob 118/11y
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine bestimmte Werbung mit Reichweitenangaben eine irreführende Geschäftspraktik iSd Paragraph 2, UWG ist, wirft ‑ von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen ‑ keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraphen 502, Absatz eins,, 528 Absatz eins, ZPO auf. (T8); Beisatz: Hier: Werbung mit Druckauflagezahlen. (T9)
TE OGH 2012-04-17 4 Ob 41/12a
Vgl auch; Beisatz: Wird nicht mit konkreten Zahlen, sondern nur damit geworben, „die meisten Leser“ zu haben, und trifft dies in jeder Hinsicht zu, so ist eine Irreführungseignung auch bei fehlender Quellen- und Zeitraumangabe zu verneinen. (T10)
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 135/12z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10
TE OGH 2017-06-13 4 Ob 59/17f
Auch
TE OGH 2019-03-26 4 Ob 38/19w
Vgl; Beisatz: Für den wirtschaftlichen Erfolg und die Werbewirksamkeit einer Zeitung kommt es auf die Reichweite (Leserzahl) und auf die verkaufte (verbreitete) Auflage an, wobei der Reichweite allerdings ein deutlich stärkeres Gewicht zukommt, weil die bloße Auflagezahl keinen aussagekräftigen Schluss auf die tatsächlich erreichten Personen zulässt. (T11)
TE OGH 2020-03-30 4 Ob 194/19m
TE OGH 2020-03-30 4 Ob 219/19p
Beisatz: Hier: Unterschiedliche Vergleichszeiträume; Täuschung über „Mediadaten“. (T12)
TE OGH 2020-04-07 4 Ob 47/20w
Beis wie T8
TE OGH 2020-09-22 4 Ob 159/20s
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113320