Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0113355

Entscheidungsdatum

26.03.2020

Geschäftszahl

1Ob197/99y; 1Ob208/19y

Norm

EheG §81

EheG §82 Abs1 Z1

Rechtssatz

Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe sind insoweit neutral, als sie weder sonst der Aufteilung unterliegende Sachen dem Aufteilungsverfahren entziehen, noch die Zuständigkeit des Außerstreitrichters für jene Sachen begründen, die aus einem der in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG genannten Gründe nicht der Aufteilung unterliegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-02-22 1 Ob 197/99y

Veröff: SZ 73/31

TE OGH 2020-03-26 1 Ob 208/19y

ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Schenkt ein Ehegatte dem anderen während aufrechter Ehe ein Vermögensgut, das er gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder seinerseits (von einem Dritten) geschenkt erhalten hat, ist dieses in die Aufteilung einzubeziehen; anderes hätte nur dann zu gelten, wenn der Beschenkte nachweisen konnte, dass die Schenkung aus (vom Bestand der Ehe unabhängiger) Freigebigkeit erfolgte. (T1)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/22

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113355