OGH
RS0113355
26.03.2020
1Ob197/99y; 1Ob208/19y
EheG §81
EheG §82 Abs1 Z1
Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe sind insoweit neutral, als sie weder sonst der Aufteilung unterliegende Sachen dem Aufteilungsverfahren entziehen, noch die Zuständigkeit des Außerstreitrichters für jene Sachen begründen, die aus einem der in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG genannten Gründe nicht der Aufteilung unterliegen.
TE OGH 2000-02-22 1 Ob 197/99y
Veröff: SZ 73/31
TE OGH 2020-03-26 1 Ob 208/19y
ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Schenkt ein Ehegatte dem anderen während aufrechter Ehe ein Vermögensgut, das er gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder seinerseits (von einem Dritten) geschenkt erhalten hat, ist dieses in die Aufteilung einzubeziehen; anderes hätte nur dann zu gelten, wenn der Beschenkte nachweisen konnte, dass die Schenkung aus (vom Bestand der Ehe unabhängiger) Freigebigkeit erfolgte. (T1)
Anmerkung, Veröff: SZ 2020/22
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113355