OGH
RS0113363
19.12.2024
1Ob14/00s; 1Ob290/03h; 1Ob173/03b; 1Ob113/06h; 1Ob154/08s; 1Ob247/15b; 1Ob198/18a; 1Ob209/22z; 1Ob199/22d; 1Ob135/23v; 1Ob67/24w
AHG §1 Abs1 H
AuskunftsplichtG-GrundsatzG 1987 allg
AuskunftsplichtG-GrundsatzG 1987 §1 Abs1
B-VG Art20 Abs4
Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Das ist nur erreichbar, wenn die nach dem Auskunftsbegehren erteilte Information richtig ist. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf eine der Sache nach richtige Information. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. Ein solcher Ersatz ist nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, wenn eine falsche oder unzureichende, schadensursächliche Auskunft als fehlerhafter Hoheitsakt zu qualifizieren ist.
TE OGH 2000-02-22 1 Ob 14/00s
Veröff: SZ 73/34
TE OGH 2004-03-18 1 Ob 290/03h
Auch; Beisatz: An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Hier zum oö Auskunftspflicht- und DatenschutzG LGBl 2000/41. (T1)
TE OGH 2004-07-01 1 Ob 173/03b
nur: Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. (T2); Beisatz: Hat der Auskunftswerberin subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer richtigen Information, um auch vor wirtschaftlich nachteiligen Dispositionen geschützt zu werden, so steht dessen durch unrichtige Auskunft verursachter Vermögensschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Auskunftsnorm. (T3); Beisatz: Erteilt ein Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder auch bloß unvollständig, so tritt Amtshaftung ein, soweit es seiner Auskunft keinen entsprechenden Vorbehalt beifügt. (T4); Beisatz: Hier: Zum krnt AuskunftspflichtG LGBl 1988/29 in der Fassung LGBl 2001/11. (T5)
TE OGH 2006-06-20 1 Ob 113/06h
Vgl auch; Beisatz: Wie ein Auskunftsersuchen zu verstehen ist und welchen Umfang bzw welche Genauigkeit eine darüber zu erteilende Auskunft haben muss, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt. (T6)
TE OGH 2009-03-31 1 Ob 154/08s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Information des Klägers über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch den Sachbearbeiter beim AMS; Amtshaftung verneint, weil die Dispositionen, die der Kläger bei richtiger Auskunft vorgenommen hätte, Rechtsmissbrauch dargestellt hätten. (T7)
TE OGH 2016-03-31 1 Ob 247/15b
Vgl
TE OGH 2019-03-05 1 Ob 198/18a
Veröff: SZ 2019/21
TE OGH 2022-12-20 1 Ob 209/22z
vgl; Beisatz: Hier: Amtshaftungsanspruch auf Grund zumindest vertretbarer Auskunft verneint. (T8)
TE OGH 2023-05-15 1 Ob 199/22d
vgl
Anmerkung, Hier: Zur Haftung für die Medieninformationen des Amtes der Tiroler Landesregierung.
TE OGH 2023-10-23 1 Ob 135/23v
vgl
TE OGH 2024-12-19 1 Ob 67/24w
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113363