OGH
RS0113310
16.02.2000
7Ob317/99i; 7Ob266/02x; 7Ob94/09p; 7Ob164/11k
VersVG §44
Der Ausschluss der Wissenszurechnung gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme der Vermittlungsagent gemäß Paragraph 43, VersVG bevollmächtigt war (hier: Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss des Versicherungsvertrages wurde gegenüber beziehungsweise im Zusammenwirken mit dem Versicherungsagenten mündlich ergänzt, ohne dass die Ergänzung zur Kenntnis des Versicherers gelangt ist. Der - mündlich ergänzte - Inhalt des Versicherungsantrags ist als vereinbart anzusehen.).
TE OGH 2000-02-16 7 Ob 317/99i
TE OGH 2003-03-19 7 Ob 266/02x
Vgl auch; nur: Der Ausschluss der Wissenszurechnung gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme der Vermittlungsagent gemäß Paragraph 43, VersVG bevollmächtigt war. (T1); Beisatz: Finden die mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers keinen Niederschlag in dem vom Agenten ausgefüllten Gesundheitsfragebogen, so ist dennoch das anlässlich der Antragstellung erworbene Wissen des Versicherungsagenten dem Versicherer zuzurechnen. (T2)
TE OGH 2009-10-28 7 Ob 94/09p
Vgl
TE OGH 2011-09-28 7 Ob 164/11k
Auch