Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0113145

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

14Os3/00; 15Os13/05h; 14Os100/08z; 14Os87/12v; 14Os139/22f; 13Os41/26t

Norm

StGB §159 Abs1 Z2

StPO §281 Abs1 Z8

Rechtssatz

Tatzeitraum - kein tatidentitätsbestimmendes Merkmal. In der Übernahme des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ("bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Anklage auf den Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsfällung ausgedehnt worden wäre, liegt keine Anklageüberschreitung. Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-02-01 14 Os 3/00

TE OGH 2005-06-28 15 Os 13/05h

Auch; nur: Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen. (T1); Beisatz: Bei Vergehen nach Paragraph 159, StGB ist die genaue Bestimmung des Tatzeitraumes - von der Frage der Verjährung abgesehen - ohne rechtliche Bedeutung. (T2)

TE OGH 2008-11-04 14 Os 100/08z

Vgl

TE OGH 2013-01-29 14 Os 87/12v

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2023-04-25 14 Os 139/22f

vgl; Beisatz wie T2

TE OGH 2026-06-24 13 Os 41/26t

vgl; nur T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113145