OGH
26.01.2000
9ObA195/99p
DO.B §22;
Die DO.B trägt in Paragraph 22, mit der Voraussetzung der Unkündbarkeit (beziehungsweise des erhöhten Kündigungsschutzes [Fassung 1.1.1996]), die neben dem Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses unter anderem auch eine bestimmte Zahl von Dienstjahren verlangt, erkennbar dem Motiv der Abgeltung der Betriebstreue Rechnung, wobei der Aspekt der Betriebstreue im Regelfall bei jenen Dienstnehmern zum Ausdruck kommt, die nicht nur willentlich, sondern auch rechtlich in der Lage sind, sich langfristig an einen Dienstgeber zu binden. (Hier: Befristete Ausübungsbewilligung für Ausländer nach dem ÄrzteG 1984).
TE OGH 2000/01/26 9 ObA 195/99p
RS0113096