Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Geschäftszahl

9ObA195/99p

Norm

DO.B §22;

Rechtssatz

Die DO.B trägt in Paragraph 22, mit der Voraussetzung der Unkündbarkeit (beziehungsweise des erhöhten Kündigungsschutzes [Fassung 1.1.1996]), die neben dem Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses unter anderem auch eine bestimmte Zahl von Dienstjahren verlangt, erkennbar dem Motiv der Abgeltung der Betriebstreue Rechnung, wobei der Aspekt der Betriebstreue im Regelfall bei jenen Dienstnehmern zum Ausdruck kommt, die nicht nur willentlich, sondern auch rechtlich in der Lage sind, sich langfristig an einen Dienstgeber zu binden. (Hier: Befristete Ausübungsbewilligung für Ausländer nach dem ÄrzteG 1984).

Entscheidungstexte

TE OGH 2000/01/26 9 ObA 195/99p

Rechtssatznummer

RS0113096