OGH
RS0113068
20.04.2023
1Ob337/99m; 9Ob100/06f; 6Ob148/09x; 1Ob56/14p; 4Ob67/21p; 2Ob20/23i
ABGB §140 Abs1 Bb
ABGB §231 in der Fassung KindNamRÄG 2013
Unterhaltszahlungen an einen unterhaltspflichtigen Elternteil sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen Unterhaltsgläubiger einzubeziehen. In Verbindung damit vermehren auch Sachleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
TE OGH 2000-01-14 1 Ob 337/99m
Veröff: SZ 73/9
TE OGH 2007-05-09 9 Ob 100/06f
Auch; Beisatz: Die neuere Rechtsprechung hat auch eigene gesetzliche Unterhaltsansprüche des Unterhaltsschuldners in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Jedenfalls für Geldunterhaltsansprüche entspricht dies der mittlerweile ständigen Rechtsprechung. (T1)
TE OGH 2009-08-05 6 Ob 148/09x
Auch; Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T2)
TE OGH 2014-04-24 1 Ob 56/14p
Vgl
TE OGH 2021-09-22 4 Ob 67/21p
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2023-04-20 2 Ob 20/23i
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113068