Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0113068

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Geschäftszahl

1Ob337/99m; 9Ob100/06f; 6Ob148/09x; 1Ob56/14p; 4Ob67/21p; 2Ob20/23i

Norm

ABGB §140 Abs1 Bb

ABGB §231 in der Fassung KindNamRÄG 2013

Rechtssatz

Unterhaltszahlungen an einen unterhaltspflichtigen Elternteil sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen Unterhaltsgläubiger einzubeziehen. In Verbindung damit vermehren auch Sachleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-01-14 1 Ob 337/99m

Veröff: SZ 73/9

TE OGH 2007-05-09 9 Ob 100/06f

Auch; Beisatz: Die neuere Rechtsprechung hat auch eigene gesetzliche Unterhaltsansprüche des Unterhaltsschuldners in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Jedenfalls für Geldunterhaltsansprüche entspricht dies der mittlerweile ständigen Rechtsprechung. (T1)

TE OGH 2009-08-05 6 Ob 148/09x

Auch; Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T2)

TE OGH 2014-04-24 1 Ob 56/14p

Vgl

TE OGH 2021-09-22 4 Ob 67/21p

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2023-04-20 2 Ob 20/23i

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113068