Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0113003

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Geschäftszahl

10ObS305/99x; 2Ob172/08w; 10ObS202/21k; 10ObS31/22i

Norm

ASVG §122 Abs1; ASVG §123 Abs1

Rechtssatz

Die Angehörigen selbst können Leistungen aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (Paragraphen 88,, 142 ASVG), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Versicherte anspruchsberechtigt bleibt, das Recht zur Geltendmachung jedoch infolge besonderer Umstände vergleiche Paragraphen 89, Absatz 4,, 158 Absatz 3,, 361 Absatz 2, ASVG) auf die Angehörigen übergeht. In diesen Fällen ist die Leistung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, ASVG nicht an den Anspruchsberechtigten, sondern unmittelbar an den Antragsteller selbst auszuzahlen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-12-14 10 ObS 305/99x

TE OGH 2009-03-25 2 Ob 172/08w

Vgl

TE OGH 2022-04-20 10 ObS 202/21k

Vgl

TE OGH 2022-06-21 10 ObS 31/22i

Vgl; Beisatz: Hier: Die Mitversicherung einer deutschen Staatsbürgerin, die in Österreich wohnhaft ist, aber nur aus Deutschland eine Rente bezieht, vermittelt dieser auch keinen Pflegegeldanspruch. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113003