Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Geschäftszahl

4Ob299/99w; 4Ob27/00z; 4Ob52/03f

Norm

UWG §1 B;

Rechtssatz

Die politische Auseinandersetzung ist nicht Teil des geschäftlichen Verkehrs. Soweit politische Parteien zwar Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und damit auch wirtschaftliche Interessen, nicht aber konkrete Unternehmensinteressen vertreten, unterliegt ihre politische Betätigung nicht dem Wettbewerbsrecht, mag sie auch in der Herausgabe von (Gratisblättern)Parteiblättern ihren Ausdruck finden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/12/14 4 Ob 299/99w

Veröff: SZ 72/201

TE OGH 2000/02/15 4 Ob 27/00z

Ähnlich; nur: Soweit politische Parteien zwar Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und damit auch wirtschaftliche Interessen, nicht aber konkrete Unternehmensinteressen vertreten, unterliegt ihre politische Betätigung nicht dem Wettbewerbsrecht. (T1)

TE OGH 2003/03/25 4 Ob 52/03f

Auch

Rechtssatznummer

RS0112949