OGH
14.12.1999
4Ob299/99w; 4Ob27/00z; 4Ob52/03f
UWG §1 B;
Die politische Auseinandersetzung ist nicht Teil des geschäftlichen Verkehrs. Soweit politische Parteien zwar Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und damit auch wirtschaftliche Interessen, nicht aber konkrete Unternehmensinteressen vertreten, unterliegt ihre politische Betätigung nicht dem Wettbewerbsrecht, mag sie auch in der Herausgabe von (Gratisblättern)Parteiblättern ihren Ausdruck finden.
TE OGH 1999/12/14 4 Ob 299/99w
Veröff: SZ 72/201
TE OGH 2000/02/15 4 Ob 27/00z
Ähnlich; nur: Soweit politische Parteien zwar Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und damit auch wirtschaftliche Interessen, nicht aber konkrete Unternehmensinteressen vertreten, unterliegt ihre politische Betätigung nicht dem Wettbewerbsrecht. (T1)
TE OGH 2003/03/25 4 Ob 52/03f
Auch
RS0112949