Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0113232

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Geschäftszahl

3Ob168/99y (3Ob169/99w, 3Ob170/99t, 3Ob241/99h); 3Ob8/12s; 3Ob35/12m; 3Ob65/12y; 3Ob104/13k

Norm

EO §358; EO §355 Abs1

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 358, EO kann der Verpflichtete ua vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und über weitere Strafanträge (Paragraph 355, Absatz eins, EO) einvernommen werden, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bleibt dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-11-24 3 Ob 168/99y

Veröff: SZ 72/194

TE OGH 2012-02-22 3 Ob 8/12s

Auch; nur: Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bleibt dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt. (T1)

TE OGH 2012-04-18 3 Ob 35/12m

Auch; nur T1

TE OGH 2012-05-15 3 Ob 65/12y

Vgl; nur T1; Beisatz: Das Unterbleiben der Einvernahme begründet keine Nichtigkeit. (T2)

TE OGH 2013-06-19 3 Ob 104/13k

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/58

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113232