OGH
RS0113232
24.11.1999
3Ob168/99y (3Ob169/99w, 3Ob170/99t, 3Ob241/99h); 3Ob8/12s; 3Ob35/12m; 3Ob65/12y; 3Ob104/13k
EO §358; EO §355 Abs1
Gemäß Paragraph 358, EO kann der Verpflichtete ua vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und über weitere Strafanträge (Paragraph 355, Absatz eins, EO) einvernommen werden, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bleibt dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt.
TE OGH 1999-11-24 3 Ob 168/99y
Veröff: SZ 72/194
TE OGH 2012-02-22 3 Ob 8/12s
Auch; nur: Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bleibt dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt. (T1)
TE OGH 2012-04-18 3 Ob 35/12m
Auch; nur T1
TE OGH 2012-05-15 3 Ob 65/12y
Vgl; nur T1; Beisatz: Das Unterbleiben der Einvernahme begründet keine Nichtigkeit. (T2)
TE OGH 2013-06-19 3 Ob 104/13k
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/58
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113232