Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0112662

Entscheidungsdatum

03.07.2025

Geschäftszahl

6Ob294/99z; 9Ob23/03b; 6Ob135/03a; 9Ob102/03w; 4Ob44/04f; 8Ob25/05t; 5Ob76/06x; 5Ob17/08y; 1Ob182/08h; 5Ob47/09m; 1Ob163/09s; 6Ob242/09w; 6Ob2/11d; 5Ob227/10h; 6Ob230/11h; 6Ob122/12b; 6Ob150/12w; 6Ob39/13y; 6Ob71/13d; 6Ob218/15z; 6Ob99/16a; 6Ob123/16f; 6Ob15/18a; 6Ob240/18i; 6Ob242/20m; 6Ob157/22i; 6Ob54/23v; 6Ob100/23h; 6Ob80/23t; 6Ob153/24d; 6Ob111/25d

Norm

AußStrG §14 C2b

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb

Rechtssatz

Ob das Kindeswohl im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-11-11 6 Ob 294/99z

TE OGH 2003-04-02 9 Ob 23/03b

TE OGH 2003-07-10 6 Ob 135/03a

TE OGH 2003-10-08 9 Ob 102/03w

Beisatz: Die einer Rückführung entgegentretende Person hat konkret darzulegen, welche Nachteile sie für das Kind befürchtet. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem fünfjährige Kinder, die sich bereits einige Zeit mit der Mutter in deren Heimatstaat aufgehalten haben, bei einer Rückführung zum Vater in die bisherige Heimat mit größter Wahrscheinlichkeit seelische Schäden erleiden würden, gibt es nicht. (T1)

Beisatz: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. Bloß kurzfristige Traurigkeitsgefühle in einer Umstellungsphase nach der Rückkehr können dann nicht als "seelischer Schaden" im Sinne des Artikel 13, Litera b, des Übereinkommens angesehen werden, wenn mit ausreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Kind nach einer gewissen Eingewöhnungszeit seine seelische Ausgeglichenheit wieder finden wird. Der bloße Wunsch des Kindes, bei seiner Mutter in Österreich zu bleiben, wäre nach Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens nur dann von Bedeutung, wenn das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife imstande ist, die Konsequenzen seines Wunsches abzuschätzen. (T2)

TE OGH 2004-03-30 4 Ob 44/04f

Beis wie T2 nur: Der bloße Wunsch des Kindes, bei seiner Mutter in Österreich zu bleiben, wäre nach Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens nur dann von Bedeutung, wenn das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife imstande ist, die Konsequenzen seines Wunsches abzuschätzen. (T3)

TE OGH 2005-03-17 8 Ob 25/05t

TE OGH 2006-05-30 5 Ob 76/06x

TE OGH 2008-04-01 5 Ob 17/08y

TE OGH 2008-09-30 1 Ob 182/08h

TE OGH 2009-05-12 5 Ob 47/09m

Bem: Hier wurde diese Frage vom OGH aufgegriffen. (T4); Veröff: SZ 2009/64

TE OGH 2009-09-24 1 Ob 163/09s

Auch

TE OGH 2009-12-18 6 Ob 242/09w

Beisatz: Die Frage bedarf daher regelmäßig nur dann einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, wenn die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen in unvertretbarer Weise von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen sind. (T5)

TE OGH 2011-01-12 6 Ob 2/11d

TE OGH 2011-03-29 5 Ob 227/10h

Auch; Beisatz: Hier: Artikel 13, Absatz 2, HKÜ. (T6)

TE OGH 2011-11-24 6 Ob 230/11h

TE OGH 2012-06-22 6 Ob 122/12b

Beis wie T5

TE OGH 2012-09-13 6 Ob 150/12w

Beis wie T5

TE OGH 2013-03-20 6 Ob 39/13y

Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Mitsorgeberechtigten ist hinreichende Anwendungsvoraussetzung des HKÜ. (T7)

TE OGH 2013-04-22 6 Ob 71/13d

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung sind nicht ausreichend schwerwiegend. (T8)

TE OGH 2015-11-26 6 Ob 218/15z

Beis wie T2 nur: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. (T9)

TE OGH 2016-05-30 6 Ob 99/16a

Beisatz wie T2 nur: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. Bloß kurzfristige Traurigkeitsgefühle in einer Umstellungsphase nach der Rückkehr können dann nicht als "seelischer Schaden" im Sinne des Artikel 13, Litera b, des Übereinkommens angesehen werden, wenn mit ausreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Kind nach einer gewissen Eingewöhnungszeit seine seelische Ausgeglichenheit wieder finden wird. (T10)

Beisatz: Hier: Den Kindern würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine „ICD 10: F43.2 Anpassungsstörung“ drohen. (T11)

TE OGH 2016-06-27 6 Ob 123/16f

Beis wie T5

TE OGH 2018-01-31 6 Ob 15/18a

Beis wie T5

TE OGH 2019-01-24 6 Ob 240/18i

Beis wie T5

TE OGH 2020-12-17 6 Ob 242/20m

TE OGH 2022-08-17 6 Ob 157/22i

Beis wie T5

TE OGH 2023-03-24 6 Ob 54/23v

vgl

TE OGH 2023-06-02 6 Ob 100/23h

TE OGH 2023-05-17 6 Ob 80/23t

TE OGH 2024-09-04 6 Ob 153/24d

TE OGH 2025-07-03 6 Ob 111/25d

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112662