OGH
RS0112662
03.07.2025
6Ob294/99z; 9Ob23/03b; 6Ob135/03a; 9Ob102/03w; 4Ob44/04f; 8Ob25/05t; 5Ob76/06x; 5Ob17/08y; 1Ob182/08h; 5Ob47/09m; 1Ob163/09s; 6Ob242/09w; 6Ob2/11d; 5Ob227/10h; 6Ob230/11h; 6Ob122/12b; 6Ob150/12w; 6Ob39/13y; 6Ob71/13d; 6Ob218/15z; 6Ob99/16a; 6Ob123/16f; 6Ob15/18a; 6Ob240/18i; 6Ob242/20m; 6Ob157/22i; 6Ob54/23v; 6Ob100/23h; 6Ob80/23t; 6Ob153/24d; 6Ob111/25d
AußStrG §14 C2b
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb
Ob das Kindeswohl im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist.
TE OGH 1999-11-11 6 Ob 294/99z
TE OGH 2003-04-02 9 Ob 23/03b
TE OGH 2003-07-10 6 Ob 135/03a
TE OGH 2003-10-08 9 Ob 102/03w
Beisatz: Die einer Rückführung entgegentretende Person hat konkret darzulegen, welche Nachteile sie für das Kind befürchtet. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem fünfjährige Kinder, die sich bereits einige Zeit mit der Mutter in deren Heimatstaat aufgehalten haben, bei einer Rückführung zum Vater in die bisherige Heimat mit größter Wahrscheinlichkeit seelische Schäden erleiden würden, gibt es nicht. (T1)
Beisatz: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. Bloß kurzfristige Traurigkeitsgefühle in einer Umstellungsphase nach der Rückkehr können dann nicht als "seelischer Schaden" im Sinne des Artikel 13, Litera b, des Übereinkommens angesehen werden, wenn mit ausreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Kind nach einer gewissen Eingewöhnungszeit seine seelische Ausgeglichenheit wieder finden wird. Der bloße Wunsch des Kindes, bei seiner Mutter in Österreich zu bleiben, wäre nach Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens nur dann von Bedeutung, wenn das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife imstande ist, die Konsequenzen seines Wunsches abzuschätzen. (T2)
TE OGH 2004-03-30 4 Ob 44/04f
Beis wie T2 nur: Der bloße Wunsch des Kindes, bei seiner Mutter in Österreich zu bleiben, wäre nach Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens nur dann von Bedeutung, wenn das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife imstande ist, die Konsequenzen seines Wunsches abzuschätzen. (T3)
TE OGH 2005-03-17 8 Ob 25/05t
TE OGH 2006-05-30 5 Ob 76/06x
TE OGH 2008-04-01 5 Ob 17/08y
TE OGH 2008-09-30 1 Ob 182/08h
TE OGH 2009-05-12 5 Ob 47/09m
Bem: Hier wurde diese Frage vom OGH aufgegriffen. (T4); Veröff: SZ 2009/64
TE OGH 2009-09-24 1 Ob 163/09s
Auch
TE OGH 2009-12-18 6 Ob 242/09w
Beisatz: Die Frage bedarf daher regelmäßig nur dann einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, wenn die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen in unvertretbarer Weise von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen sind. (T5)
TE OGH 2011-01-12 6 Ob 2/11d
TE OGH 2011-03-29 5 Ob 227/10h
Auch; Beisatz: Hier: Artikel 13, Absatz 2, HKÜ. (T6)
TE OGH 2011-11-24 6 Ob 230/11h
TE OGH 2012-06-22 6 Ob 122/12b
Beis wie T5
TE OGH 2012-09-13 6 Ob 150/12w
Beis wie T5
TE OGH 2013-03-20 6 Ob 39/13y
Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Mitsorgeberechtigten ist hinreichende Anwendungsvoraussetzung des HKÜ. (T7)
TE OGH 2013-04-22 6 Ob 71/13d
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung sind nicht ausreichend schwerwiegend. (T8)
TE OGH 2015-11-26 6 Ob 218/15z
Beis wie T2 nur: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. (T9)
TE OGH 2016-05-30 6 Ob 99/16a
Beisatz wie T2 nur: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. Bloß kurzfristige Traurigkeitsgefühle in einer Umstellungsphase nach der Rückkehr können dann nicht als "seelischer Schaden" im Sinne des Artikel 13, Litera b, des Übereinkommens angesehen werden, wenn mit ausreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Kind nach einer gewissen Eingewöhnungszeit seine seelische Ausgeglichenheit wieder finden wird. (T10)
Beisatz: Hier: Den Kindern würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine „ICD 10: F43.2 Anpassungsstörung“ drohen. (T11)
TE OGH 2016-06-27 6 Ob 123/16f
Beis wie T5
TE OGH 2018-01-31 6 Ob 15/18a
Beis wie T5
TE OGH 2019-01-24 6 Ob 240/18i
Beis wie T5
TE OGH 2020-12-17 6 Ob 242/20m
TE OGH 2022-08-17 6 Ob 157/22i
Beis wie T5
TE OGH 2023-03-24 6 Ob 54/23v
vgl
TE OGH 2023-06-02 6 Ob 100/23h
TE OGH 2023-05-17 6 Ob 80/23t
TE OGH 2024-09-04 6 Ob 153/24d
TE OGH 2025-07-03 6 Ob 111/25d
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112662