OGH
RS0113312
09.07.2024
7Ob272/99x; 4Ob56/03v; 10Ob17/16x; 6Ob173/18m; 4Ob128/23m; 10Ob29/24y
BTVG allg
GewO §225
KSchG §6 Abs1 Z5
Die Regelungen des Bauträgervertragsgesetzes BGBl römisch eins 1997/7 beziehen sich nur auf den Vertragstypus des Erwerbs des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasing an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen, sie stellen aber nicht auf die allgemein gewerberechtliche Befugnis zur organisatorischen und kaufmännischen Abwicklung von Bauvorhaben im Sinn des Paragraph 225, GewO ab oder schränken diese insoweit ein. Vielmehr geht es um die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär der Absicherung des Vorauszahlungsrisikos.
TE OGH 1999-11-10 7 Ob 272/99x
TE OGH 2003-04-29 4 Ob 56/03v
Auch; nur: Vorrangiges Ziel ist die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär die Absicherung des Vorauszahlungsrisikos. (T1); Veröff: SZ 2003/50
TE OGH 2017-03-21 10 Ob 17/16x
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Interpretation von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG dahingehend, dass diese Bestimmung eine Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BTVG (seit BGBl römisch eins 2008/56 Paragraph 4, Absatz 3, BTVG) entsprechende Preisbeschränkung normiere, scheidet schon deshalb aus. (T2)
TE OGH 2018-10-25 6 Ob 173/18m
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/85
TE OGH 2024-04-04 4 Ob 128/23m
Beisatz: Hier: Vorrangiges Ziel des BTVG ist das Vorauszahlungsrisiko des Erwerbers durch Sicherungspflichten des Bauträgers weitgehend auszuschalten und so den Konsumentenschutz in einem speziellen Bereich der Immobilienbranche zu stärken (T3)
TE OGH 2024-07-09 10 Ob 29/24y
Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113312