OGH
RS0112670
10.11.1999
7Ob246/99y; 2Ob30/00a; 7Ob106/02t; 6Ob128/02w; 7Ob98/02s; 1Ob215/13v
BWG in der Fassung BGBl 1993/532 §93 Abs2; BWG 1996 §93 Abs3; KWG §31; WAG 1996 in der Fassung BGBl 1999/63 §23b
Paragraph 93, Absatz 3, BWG spricht ausdrücklich vom "Einleger" beziehungsweise "aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger", der seinen "Anspruch nachweisen" muss. Nicht der in die Kontobezeichnung Aufgenommene und durch Zeichnungsberechtigung gegenüber der Bank Auftretende soll den Anspruch auf Auszahlung haben, sondern der "[berechtigte] Einleger". Gelingt dieser Nachweis, so hat die Zahlung durchaus auch an einen bloßen "wirtschaftlichen Eigentümer der Einlage", somit an eine Person, von welcher das auf dem Konto einbezahlte "Geld stammt", zu erfolgen. Dass der Gesetzgeber (des KWG wie auch des späteren BWG, und zwar bereits vor der insoweit nur Klarstellungsfunktion zukommenden Novelle BGBl 1996/445) von Anfang an stets - also nicht erst der EU-Richtlinie 94/19/EG folgend und diese umsetzend - Forderungen pro natürlicher Person und nicht pro gesicherter Einlage (Verbraucherkonto; Sparbuch) sichern wollte, ist bereits dem Wortlaut der diesbezüglichen Bestimmungen unzweifelhaft (Paragraph 6, ABGB) zu entnehmen.
TE OGH 1999-11-10 7 Ob 246/99y
Veröff: SZ 72/170
TE OGH 2000-12-07 2 Ob 30/00a
Vgl aber; Beisatz: Durch die Ausnahme in Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 10, BWG werden Schuldverschreibungen von der grundsätzlichen Einlagensicherungspflicht des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, BWG zur Gänze wieder ausgenommen. (T1)
TE OGH 2002-08-07 7 Ob 106/02t
Beisatz: Anspruchsberechtigt ist daher nicht nur der verfügungsberechtigte Kontoinhaber, sondern auch eine andere Person, wenn sie sich legitimiert, das heißt ihre Identität offenlegt und den Nachweis antritt, dass der erliegende Betrag oder ein Teil davon wirtschaftlich aus ihrem Geld stammt. (T2) Beisatz: In der Fassung des §93 Absatz 2, BWG vor der Novelle findet sich noch keine Einschränkung der Gestalt, dass das Konto, auf dem die gesicherte Einlage erliegt, legitimiert sein muss. Diese wird erst mit §93 BWG in der Fassung BGBl 1996/445 eingeführt, als angeordnet wurde, dass Mehrfachauszahlungen nur dann zulässig seien, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. (T3) Beisatz: Dies bedeutet, dass nach §93 Abs2 BWG in der Fassung BGBl 1993/532 Mehrfachauszahlungen auch hinsichtlich anonymer Konten im Falle der entsprechenden Legitimierung der Berechtigten vorzunehmen sind. (T4); Veröff: SZ 2002/99
TE OGH 2002-08-29 6 Ob 128/02w
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2002-09-09 7 Ob 98/02s
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2014-01-23 1 Ob 215/13v
Vgl aber; Beisatz: Der Rechtssatz des Obersten Gerichtshof zu Paragraph 93, Absatz 3, BWG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2008/136, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der „Einleger“ berechtigt ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offen legen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammte (RIS‑Justiz RS0112670 [insb T2], ist auf die Anlegerentschädigung im Geltungsbereich des Paragraph 23 b, WAG 1996 mangels einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke nicht anzuwenden. (T5)