Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.10.1999

Geschäftszahl

1Ob251/99i; 1Ob44/00b; 9Ob41/04a; 2Ob248/05t

Norm

ÖNorm A 2060 Pkt2.10.5.2;

ÖNorm A 2060 Pkt2.10.5.3;

ÖNorm A 2060 Pkt2.10.6.1;

ÖNorm B 2110 Pkt2.23.2;

ÖNorm B 2110 in der Fassung vom 1.3.1995 Pkt2.23.1;

ÖNorm B 2110 in der Fassung vom 1.3.2002 Pkt5.24.1;

Rechtssatz

Nach diesen ÖNorm-Bestimmungen hat ein Vertragspartner, wenn er Änderungen vereinbarter Leistungen beziehungsweise der Umstände der Leistungserbringung beziehungsweise zusätzliche Leistungen (die im Vertrag nicht vorgesehen sind) für erforderlich hält, dem anderen Vertragspartner dieses Erfordernis ehestens nachweisbar bekanntzugeben. Erst dann hat der Auftragnehmer, beeinflusst die Änderung der Leistung den vereinbarten Preis oder werden zusätzliche Leistungen vorgesehen, den Anspruch auf Preisänderung noch vor der Ausführung solcher Leistungen dem Grunde nach, sofern er nicht offensichtlich ist (so Punkt 2.23.3 der ÖNorm B 2110 [1995]), oder überhaupt (so Punkt 2.10.5.3 der ÖNorm A 2060 [1983]) beim Auftraggeber geltend zu machen und ehestens ein Zusatzanbot vorzulegen. Damit soll der Auftraggeber, tritt der Auftragnehmer mit einem solchen Ansinnen an ihn heran, in die Lage versetzt werden, die Baukostenplanung zu überdenken beziehungsweise drohenden Mehrkosten entgegenzusteuern, ehe er sich zu einem solchen zusätzlichen Auftrag bereit findet. Erteilt er indes den zusätzlichen Auftrag ohne jeden Vorbehalt und nimmt der Auftragnehmer diese Offerte - wenn auch bloß schlüssig - an, so kommt schon damit die von ihm entrierte Vertragsänderung unter Einschluss der Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zustande.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/10/27 1 Ob 251/99i

TE OGH 2000/05/30 1 Ob 44/00b

Vgl; nur: Nach diesen ÖNorm-Bestimmungen hat ein Vertragspartner, wenn er Änderungen vereinbarter Leistungen beziehungsweise der Umstände der Leistungserbringung beziehungsweise zusätzliche Leistungen (die im Vertrag nicht vorgesehen sind) für erforderlich hält, dem anderen Vertragspartner dieses Erfordernis ehestens nachweisbar bekanntzugeben. (T1) Beisatz: Anders als nach Punkt 2.23.3 der erst am 1. 3. 1995, somit nach Vertragsabschluss, ausgegebenen Ö-Norm B 2110 (1995) kommt es auf die Offensichtlichkeit des Preisänderungsanspruchs nicht an. Gemäß Punkt 2.10.6.1. der Ö-Norm A 2060 (1983) werden Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt hat, nur dann vergütet, wenn der Auftraggeber sie nachträglich anerkennt. Die Übernahme des Werks ersetzt ein derartiges Anerkenntnis zumindest so lange nicht, als der Besteller aus den Umständen nicht annehmen muss, dass eine Überschreitung des vereinbarten Werklohns unvermeidlich sei. Allein die Hinnahme der Mehrleistungen durch den Besteller berechtigt den Unternehmer nicht zu dem Schluss auf eine Änderung des Vertrags. (T2)

TE OGH 2004/11/17 9 Ob 41/04a

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2004/160

TE OGH 2006/04/27 2 Ob 248/05t

Auch; Beisatz: Eine solche Leistungsänderung setzt eine Anordnung des Auftraggebers voraus, die ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann. Änderungen von Plänen, die regelmäßig Teil der vertraglichen Leistungsbeschreibung und auch, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich erklärter Vertragsinhalt sind, kommen als mögliche Variante von (schriftlich) angeordneten Leistungsänderungen durchaus in Betracht. (T3)

Rechtssatznummer

RS0112948