OGH
RS0112504
21.10.2020
2Ob288/99p; 7Ob267/03w; 3Ob259/09y; 6Ob29/15f; 3Ob221/15v; 9Ob32/20a
EuGVVO Art1 Abs2 Litera a
LGVÜ Art1 Abs2
Aus einer anlässlich der Auflösung der Ehe getroffenen Vereinbarung abgeleitete Ansprüche sind aus dem ehelichen Güterstand entspringende Ansprüche, weshalb die Anwendbarkeit des LGVÜ auf solche ausgeschlossen ist.
TE OGH 1999-10-21 2 Ob 288/99p
TE OGH 2003-11-10 7 Ob 267/03w
Auch; Beisatz: Ebenso wie EuGVVO und EuGVÜ. (T1)
TE OGH 2010-01-27 3 Ob 259/09y
Beis wie T1
TE OGH 2015-05-27 6 Ob 29/15f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vermögensbeziehungen zwischen Ehegatten, die ihren Grund nicht in der Ehe selbst haben, fallen hingegen nicht unter die Ansprüche, die aus dem ehelichen Güterstand entspringen (hier: gemeinsame Kreditaufnahme zur Finanzierung des Erwerbs einer Liegenschaft). (T2)
TE OGH 2016-02-17 3 Ob 221/15v
Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzklage eines Ehegatten nur gegen den anderen wegen Detektivkosten. (T3)
TE OGH 2020-10-21 9 Ob 32/20a
Anmerkung, Veröff: SZ 2020/98
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112504