OGH
20.10.1999
7Ob190/99p
ZPO §115;
ZPO §116 B;
ZustG §8 Abs2;
Die Kuratorbestellung nach Paragraph 116, ZPO ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 115, ZPO gegeben sind und außerdem der Empfänger entweder eine Prozeßhandlung vorzunehmen hat oder vor Gericht geladen werden soll. Eine Kuratorbestellung nach Paragraph 116, ZPO ist dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger als Partei bzw Verfahrensbeteiligter eine bekannte Anschrift hatte und die Zustellung an diese Anschrift ordnungsgemäß erfolgte; in diesem Fall der nachträglichen Aufenthaltsänderung einer Partei während des Verfahrens ist nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorzugehen.
TE OGH 1999/10/20 7 Ob 190/99p
Veröff: SZ 72/155
RS0112829