Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Geschäftszahl

7Ob190/99p

Norm

ZPO §115;

ZPO §116 B;

ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Die Kuratorbestellung nach Paragraph 116, ZPO ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 115, ZPO gegeben sind und außerdem der Empfänger entweder eine Prozeßhandlung vorzunehmen hat oder vor Gericht geladen werden soll. Eine Kuratorbestellung nach Paragraph 116, ZPO ist dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger als Partei bzw Verfahrensbeteiligter eine bekannte Anschrift hatte und die Zustellung an diese Anschrift ordnungsgemäß erfolgte; in diesem Fall der nachträglichen Aufenthaltsänderung einer Partei während des Verfahrens ist nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorzugehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/10/20 7 Ob 190/99p

Veröff: SZ 72/155

Rechtssatznummer

RS0112829