OGH
RS0112727
20.10.1999
3Ob79/99k; 5Ob85/02i; 3Ob51/17x
MRG §3
Der Mieter hat für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach Paragraph 3, MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, (stRsp, SZ 67/210 mN) wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte.
TE OGH 1999-10-20 3 Ob 79/99k
TE OGH 2002-04-09 5 Ob 85/02i
nur: Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte. (T1)
Beisatz: Hier: Paragraph 10, MRG. (T2)
TE OGH 2017-03-29 3 Ob 51/17x
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112727