Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0112727

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Geschäftszahl

3Ob79/99k; 5Ob85/02i; 3Ob51/17x

Norm

MRG §3

Rechtssatz

Der Mieter hat für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach Paragraph 3, MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, (stRsp, SZ 67/210 mN) wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-10-20 3 Ob 79/99k

TE OGH 2002-04-09 5 Ob 85/02i

nur: Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte. (T1)

Beisatz: Hier: Paragraph 10, MRG. (T2)

TE OGH 2017-03-29 3 Ob 51/17x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112727