Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.10.1999

Geschäftszahl

4Ob272/99z

Norm

EG Amsterdam Art30; UWG §2 D2

Rechtssatz

Es genügt für die Rechtfertigung des Verbots in Bezug auf Waren aus EWR-Ländern, daß die Irreführungseignung nur für einzelne Mitgliedstaaten bejaht wird, ist es doch möglich, dass wegen sprachlicher, kultureller und sozialer Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten ein Zeichen, das in einem Mitgliedstaat nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, diese Eignung in einem anderen Mitgliedstaat besitzt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/10/19 4 Ob 272/99z

Rechtssatznummer

RS0112728