OGH
19.10.1999
4Ob272/99z
EG Amsterdam Art30; UWG §2 D2
Es genügt für die Rechtfertigung des Verbots in Bezug auf Waren aus EWR-Ländern, daß die Irreführungseignung nur für einzelne Mitgliedstaaten bejaht wird, ist es doch möglich, dass wegen sprachlicher, kultureller und sozialer Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten ein Zeichen, das in einem Mitgliedstaat nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, diese Eignung in einem anderen Mitgliedstaat besitzt.
TE OGH 1999/10/19 4 Ob 272/99z
RS0112728