OGH
RS0112570
19.10.1999
4Ob213/99y; 4Ob105/06d; 4Ob112/10i; 6Ob245/11i
ABGB §1330 Abs2 BII; UWG §7 C
Die von der Beklagten - in Form eines in ein Inserat aufgenommenen Zitats - verbreitete Äußerung, die Zeitung der Klägerin sei mit der ÖVP verbündet, ist nicht als zulässige politische Kritik, sondern als Tatsachenbehauptung zu beurteilen; sie ist auch der Beklagten zuzurechnen, weil das Zitat nicht als Teil einer neutralen Wiedergabe mehrerer Ansichten im Rahmen eines Meinungsforums anzusehen ist.
TE OGH 1999-10-19 4 Ob 213/99y
TE OGH 2006-09-28 4 Ob 105/06d
Auch; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd §1330 Abs2 ABGB und §7 UWG sein. Ebenso dürfen auch Werturteile - auch wenn darauf hingewiesen wird, dass sie von Dritten stammen - nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden. (T1)
TE OGH 2010-07-13 4 Ob 112/10i
Auch; Beis wie T1 nur: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd §1330 Abs2 ABGB und §7 UWG sein. (T2)
TE OGH 2011-12-21 6 Ob 245/11i
Vgl; nur T2