Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.10.1999

Geschäftszahl

14Os128/99

Norm

StPO §281 Abs1 Z9;

StGB §277 Abs2;

Rechtssatz

Die prozeßordnungsgemäße Ausführung der Ziffer 9, Litera b, setzt voraus, daß die Ableitung einer Fallnorm den Denkgesetzen entspricht vergleiche EvBl 1998/130). Indem der Beschwerdeführer - ohne argumentative Ableitung - dem klaren und unmißverständlichen Wortlaut der letztgenannten Bestimmung zuwider und unter Vernachlässigung der grammatikalischen Regeln das erforderliche Kriterium der Freiwilligkeit unter Mißachtung des Gesamtkontextes der Vorschrift isoliert auf die "Mitteilung an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, StGB)" - als eine der drei in Betracht kommenden Verhinderungshandlungen - bezieht und bei der hier aktuellen Verhinderung "auf andere Art" (im Sinne des dritten Falles) vermißt ging er an dieser Voraussetzung vorbei vergleiche auch 13 Os 104/99).

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/10/05 14 Os 128/99

Rechtssatznummer

RS0112522