Gericht

AUSL EGMR, OGH

Rechtssatznummer

RS0125057

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Geschäftszahl

Bsw22479/93; Bsw78060/01; Bsw9605/03; Bsw15615/07; Bsw10883/05; Bsw32772/02; Bsw34875/07; Bsw2668/07 (Bsw6102/08; Bsw30079/08; Bsw7072/09; Bsw7124/09); Bsw35016/03; Bsw2034/07; Bsw18990/05; Bsw34702/07; Bsw16354/06; Bsw26118/10; Bsw48876/08; Bsw27510/08; Bsw20981/10; Bsw5709/09; Bsw40454/07; Bsw56925/08; Bsw48311/10; Bsw21830/09; Bsw14134/07; Bsw29369/10; Bsw27510/08; Bsw11882/10; Bsw3690/10; Bsw40454/07; Bsw55495/08; Bsw49085/07; Bsw8895/10; Bsw42461/13 (Bsw44357/13); Bsw17676/09; Bsw20261/12; Bsw60818/10; 6Ob52/20w; Bsw13237/17; Bsw35285/16; Bsw51168/15 (Bsw51186/15); Bsw52273/07; Bsw38450/12; Bsw26922/14; Bsw11436/06; Bsw55225/14; Bsw15428/16; Bsw15271/16 (Bsw15280/16; Bsw16207/16); Bsw14305/17

Norm

MRK Art10 Abs2 IV2c

MRK Art10 Abs2 IV4a

Rechtssatz

Artikel 10, (2) EMRK lässt für Beschränkungen der politischen Rede bzw. für die Diskussion über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur wenig Raum. Zwar steht es dem jeweiligen Staat als dem Hüter der öffentlichen Ordnung frei, welche Maßnahmen er sich für solche Äußerungen vorbehält. Bei Äußerungen, die zu Gewalt anstiften, haben die Staaten einen weiten Ermessensspielraum.

Entscheidungstexte

TE AUSL EGMR, OGH 1999-09-28 Bsw 22479/93

Bemerkung: Öztürk gegen die Türkei (T1a); Veröff: NL 1999,160

TE AUSL EGMR 2008-10-14 Bsw 78060/01

nur: Artikel 10, (2) EMRK lässt für Beschränkungen der politischen Rede bzw. für die Diskussion über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur wenig Raum. (T1 bzw T6)

Bem: T6 wurde irrig vergeben (T1a)

Veröff: NL 2008,287

TE AUSL EGMR 2008-11-14 Bsw 9605/03

Vgl; nur T1; Veröff: NL 2008,340

TE AUSL EGMR 2009-07-16 Bsw 15615/07

nur T1; Beisatz: Es sind sehr wichtige Gründe notwendig, um Einschränkungen politischer Äußerungen zu rechtfertigen. (Feret gegen Belgien) (T2)

Beisatz: Im Wahlkampf müssen die politischen Parteien eine große Meinungsäußerungsfreiheit nutzen können für den Versuch, ihre Wähler zu überzeugen. (Feret gegen Belgien) (T3)

Veröff: NL 2009,216

TE AUSL EGMR 2009-07-16 Bsw 10883/05

nur T1; Beis wie T2

Veröff: NL 2009,221

TE AUSL EGMR 2009-06-30 Bsw 32772/02

Auch; nur: Artikel 10, (2) EMRK lässt für Beschränkungen der politischen Rede bzw. für die Diskussion über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur wenig Raum. Zwar steht es dem jeweiligen Staat als dem Hüter der öffentlichen Ordnung frei, welche Maßnahmen er sich für solche Äußerungen vorbehält. (T4)

Veröff: NL 2009,169

TE AUSL EGMR 2010-07-15 Bsw 34875/07

Auch; nur T1; Veröff: NL 2010,232

TE AUSL EGMR 2010-09-14 Bsw 2668/07

nur T1; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik sind zudem weiter, wenn sie die Regierung und nicht eine Einzelperson betrifft. (Dink gg. die Türkei) (T5)

Veröff: 2010,281

TE AUSL EGMR 2010-10-21 Bsw 35016/03

Auch; nur T1; Veröff: NL 2010,308

TE AUSL EGMR 2011-03-15 Bsw 2034/07

nur T1; Veröff: NL 2011,78

TE AUSL EGMR 2011-07-05 Bsw 18990/05

Vgl auch; Veröff: NL 2011,208

TE AUSL EGMR 2012-01-10 Bsw 34702/07

nur T1; Veröff: NL 2012,3

TE AUSL EGMR 2012-07-13 Bsw 16354/06

Vgl; Veröff: NL 2012,243

TE AUSL EGMR, OGH 2013-03-14 Bsw 26118/10

nur T1; Veröff: NL 2013,98

TE AUSL EGMR 2013-04-22 Bsw 48876/08

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hinsichtlich der Regelung bezahlter politischer Werbung im Rundfunk gibt es keinen europäischen Konsens unter den Mitgliedstaaten. Dies spricht für einen größeren Ermessensspielraum, als er üblicherweise für Beschränkungen der Meinungsäußerung zu Belangen im öffentlichen Interesse besteht. (Animal Defenders International gg. Großbritannien) (T6)

Veröff: NL 2013,128

TE AUSL EGMR 2013-12-17 Bsw 27510/08

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Äußerungen zur Frage, ob die Ereignisse von 1915 in Armenien als Genozid bezeichnet werden können, sind von historischer, rechtlicher und politischer Tragweite. Angesichts des öffentlichen Interesses daran ist der Ermessensspielraum hier reduziert. (Perincek gg. die Schweiz) (T7)

Veröff: NL 2013,453

TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 20981/10

nur T1; Veröff: NL 2014,130

TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 5709/09

nur T1; Veröff: NL 2014,132

TE AUSL EGMR 2014-06-12 Bsw 40454/07

Auch; nur T1; Veröff: NL 2014,230

TE AUSL EGMR 2014-07-01 Bsw 56925/08

nur T1; Beisatz: Hier: Bericht über Strafverfahren gegen einen Mann, der mehrere Personen überfahren hatte und anschließend von einer Brücke gesprungen war. (A. B. gg. die Schweiz) (T8)

Veröff: NL 2014,315

TE AUSL EGMR 2014-07-10 Bsw 48311/10

nur T1; Beisatz: Hier: Bericht über die Bestellung des ehemaligen deutschen Bundeskanzlers Gerhard Schröder zum Aufsichtsratsvorsitzenden eines deutsch-russischen Gaskonsortiums. (Axel Springer AG gg. Deutschland [Nr 2]) (T9)

Veröff: NL 2014,318

TE AUSL_EGMR 2015-02-24 Bsw 21830/09

nur T1; Veröff: NL 2015,57

TE AUSL EGMR 2015-04-16 Bsw 14134/07

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Manipulation von Sportereignissen und damit verbundener Betrug betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Das Interesse der allgemeinen Öffentlichkeit, über solche Ereignisse informiert zu werden, erstreckt sich nicht nur auf die an den Wettbewerben beteiligten Fußballvereine, sondern auch auf die einzelnen Spieler. (Armellini u.a. gg. Österreich) (T10)

Veröff: NL 2015,150

TE AUSL EGMR 2015-04-23 Bsw 29369/10

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Äußerungen eines Rechtsanwalts über den Umgang der Justiz mit der Ermordung eines Richters, der dem Justizminister von Dschibuti als Berater zur Verfügung gestellt worden war. (Morice gg. Frankreich [Große Kammer]) (T10)

Veröff: NL 2015,153

TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 27510/08

Vgl auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: NL 2015,435

TE AUSL EGMR 2015-10-20 Bsw 11882/10

Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2015,442

TE AUSL EGMR 2015-11-26 Bsw 3690/10

nur T1; Beisatz: Hier: Kampagne gegen Schwangerschaftsabbrüche trägt zu einer kontroversen Debatte von öffentlichem Interesse bei. (Annen gg. Deutschland) (T11)

Veröff: NL 2015,528

TE AUSL EGMR 2015-11-10 Bsw 40454/07

nur T1; Beisatz: Damit ein Artikel zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beiträgt, ist es nicht notwendig, dass er sich zur Gänze dieser widmet; es kann ausreichen, wenn sich der Artikel mit dieser Debatte befasst und ein oder mehrere Elemente zu diesem Zweck enthält. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T12)

Beisatz: In einer Erbmonarchie sind bestimmte die Mitglieder der regierenden Familie betreffende Ereignisse, während sie Teil ihres Privatlebens sind, auch Teil der Zeitgeschichte. Dies gilt auch hinsichtlich der Geburt eines Kindes. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T13)

Veröff: NL 2015,537

TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 55495/08

nur T1; eröff: NL 2016,50

TE AUSL EGMR 2016-01-19 Bsw 49085/07

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Verhältnis zwischen Armee und Politik ist eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Görmüs u.a. gg. die Türkei) (T14)

Veröff: NL 2016,53

TE AUSL EGMR, OGH 2016-02-16 Bsw 8895/10

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Fragen der öffentlichen Gesundheit (hier: Übernahme von Arztpraxen durch einen internationalen Konzern) betreffen eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Ärztekammer für Wien und Dorner gg. Österreich) (T15)

Veröff: NL 2016,66

TE AUSL EGMR 2016-05-17 Bsw 42461/13

nur T1; Beisatz: Der Schutz der freien Debatte im Parlament ist unzweifelhaft wesentlich für eine demokratische Gesellschaft. (Karacsony u.a. gg. Ungarn [GK]) (T16)

Veröff: NL 2016,259

TE AUSL EGMR 2016-06-07 Bsw 17676/09

nur T1; Veröff: NL 2016,264

TE AUSL EGMR 2016-06-23 Bsw 20261/12

nur T1; Veröff: NL 2016,267

TE AUSL EGMR 2016-10-25 Bsw 60818/10

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Artikel über ein Strafverfahren gegen einen leitenden Mitarbeiter einer zum Teil im öffentlichen Eigentum stehenden Bank leistet einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse. (Verlagsgruppe News GmbH gg. Österreich) (T17)

Veröff: NL 2016,449

TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w

Vgl; nur T1

TE AUSL EGMR 2018-03-20 Bsw 13237/17

Auch; nur T1; Beisatz: Das Recht der Öffentlichkeit, über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert zu werden, kann nur dann unter Rückgriff auf Antiterrorgesetze beschränkt werden, wenn die zum Ausdruck gebrachten Ansichten einen Aufruf zu Gewalt darstellen – anders gesagt, wenn sie für den Rückgriff auf gewaltsame Aktionen oder blutige Rache plädieren, die Begehung von terroristischen Akten durch ihre Anhänger rechtfertigen und dahingehend verstanden werden können, dass sie zu Gewalt ermutigen, indem sie tiefsitzenden und irrationalen Hass gegenüber speziellen Einzelpersonen einflößen. (Mehmet Hasan Altan gg die Türkei). (T18)

TE AUSL EGMR 2018-03-13 Bsw 35285/16

nur T1; Beisatz: Bei der Einschätzung, ob ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit erfordert, ist der historische Kontext des betroffenen Mitgliedstaats zu berücksichtigen. (Nix gg Deutschland [ZE]). (T19); Veröff: NL 2018,155

TE AUSL EGMR 2018-03-13 Bsw 51168/15

nur T1; Beisatz: Das öffentliche Verbrennen eines Porträts des spanischen Königs, um für die Unabhängigkeit Kataloniens zu protestieren, muss als symbolischer Ausdruck der Unzufriedenheit und des Protests interpretiert werden und bildet eine Form der Meinungsäußerung im Rahmen einer Debatte über eine Frage des öffentlichen Interesses, nämlich die Institution der Monarchie. (Stern Taulats und Roura Capellera gg Spanien). (T20); Veröff: NL 2018,158

TE AUSL EGMR 2018-05-09 Bsw 52273/07

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Politik der Regierung im Hinblick auf einen Nachbarstaat, mit dem ein bewaffneter Konflikt besteht, betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Die öffentliche Verherrlichung von Terrorismus und tödlicher Gewalt überschreitet jedoch die Grenzen zulässiger Kritik. (Stomakhin gg. Russland) (T21); Veröff: NL 2018,262

TE AUSL EGMR 2018-10-25 Bsw 38450/12

nur T1; Veröff: NL 2018,459

TE AUSL 2018-11-20 Bsw 26922/14

vgl; nur T1

Beisatz: Das Verhalten von Behördenvertretern in der Ausübung ihrer staatlichen Gewalt ist eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Toranzo Gomez gg Spanien) (T22)

Anmerkung, Veröff: NL 2018,537

TE AUSL 2019-05-07 Bsw 11436/06

nur T1; Beisatz wie T17

TE AUSL 2019-10-03 Bsw 55225/14

vgl; nur T1

Anmerkung, Veröff: NL 2019,418

TE AUSL 2019-10-08 Bsw 15428/16

vgl; nur T1

Beisatz: Die Frage, wie Flüchtlinge in staatlichen Aufnahmezentren untergebracht werden und ob der Staat dabei seinen internationalen Verpflichtungen nachkommt, ist eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Szurovecz gg Ungarn) (T23)

Anmerkung, Veröff: NL 2019,423

TE AUSL 2020-06-11 Bsw 15271/16

nur T1

Beisatz: Betreffen Handlungen und Äußerungen, die Aktivisten vorgeworfen werden (hier: Aufruf zum Boykott israelischer Produkte wegen der politischen Lage in Palästina, für die Israel verantwortlich gemacht wird), einerseits einen Gegenstand von öffentlichem Interesse (hier: die Achtung des Völkerrechts durch den israelischen Staat und die Menschenrechtssituation in den besetzten palästinensischen Gebieten) und betten sich diese in eine zeitgenössische Debatte ein, die in einem bestimmten Staat (hier: in Frankreich) und der gesamten internationalen Gemeinschaft eröffnet worden ist, und handelt es sich bei diesen Handlungen und Äußerungen andererseits um politische und aktivistische Willensbekundungen, lässt Artikel 10, Absatz 2, MRK kaum Raum für Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der politischen Rede oder von Fragen von allgemeinem Interesse. Kommt es dennoch zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Aktivisten (hier: wegen Aufstachelung zur wirtschaftlicher Diskriminierung entgegen Artikel 24, Absatz 8, des Gesetzes vom 29.7.1881), so müssen die Gerichte ausführlich begründen, warum diese in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, um das verfolgte legitime Ziel zu erreichen, nämlich den Schutz der Rechte anderer iSv. Artikel 10, Absatz 2, MRK, handelt es sich hierbei doch um einen Fall, in dem Artikel 10, MRK ein höheres Niveau an Schutz für das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit verlangt. (Baldassi ua gg Frankreich) (T24)

Beisatz: Die politische Rede ist ihrer Natur nach Quell von Polemik und oft mit „Schärfe“ versehen. Sie verbleibt dennoch im öffentlichen Interesse, außer sie artet in einen Aufruf zu Gewalt, Hass oder Intoleranz aus. Hier befindet sich die Grenze, die nicht überschritten werden darf. Eine strafrechtliche Verurteilung von Aktivisten wegen des Aufrufs zum Boykott von Produkten eines bestimmten Staats (hier: Israel) muss daher auf stichhaltigen und ausreichenden Gründen beruhen, ferner muss das innerstaatliche Gericht Regeln anwenden, die im Einklang mit den Prinzipien des Artikel 10, MRK stehen und sich auf eine akzeptable Beurteilung der Tatsachen stützen. Davon kann keine Rede sein, wenn das innerstaatliche Recht in seiner Auslegung durch die Gerichte jeden Aufruf zum Boykott von Produkten aufgrund ihrer geografischen Herkunft untersagt, egal welchen Gehalt dieser Aufruf hat, aus welchen Gründen er erfolgt und in welche Umstände er sich einbettet. (Baldassi ua gg Frankreich) (T25)

Anmerkung, Veröff: NL 2020,220

TE AUSL 2020-12-22 Bsw 14305/17

vgl; Beisatz: Äußerungen im Parlament genießen ohne Zweifel einen erhöhten Schutz unter Artikel 10, MRK. Dieses hohe Maß an Schutz wird insbesondere durch die Regel der parlamentarischen Immunität bestätigt, vor allem soweit diese die Opposition im Parlament schützt. Allerdings ist die Freiheit der politischen Debatte ohne Zweifel nicht absolut. Eine gewisse Regulierung kann notwendig sein, um Äußerungen wie etwa direkten oder indirekten Aufrufen zur Gewalt vorzubeugen. Um sich zu vergewissern, dass die Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistet bleibt, muss der EGMR in diesem Kontext einen strengeren Prüfungsmaßstab anlegen. (Selahattin Demirtaş gg die Türkei [Nr 2]) (T26)

Beisatz: [Zur Meinungsäußerungsfreiheit von Mitgliedern des Parlaments]: Die meisten Mitgliedstaaten des Europarats gewähren Mitgliedern des Parlaments, wie auch Artikel 83, der türkischen Verfassung, zwei Arten parlamentarischer Immunität: den Ausschluss der Strafbarkeit und die Unantastbarkeit. Artikel 83, Absatz eins, der türkischen Verfassung betrifft den Ausschluss der Strafbarkeit von Mitgliedern des Parlaments. Dieser schützt ihre Meinungsäußerungsfreiheit, indem sie wegen ihres Stimmverhaltens und ihrer Äußerungen in der Nationalversammlung oder der Wiederholung oder Verbreitung solcher Ansichten außerhalb der Versammlung keinen Gerichtsverfahren unterzogen werden können, solange die Nationalversammlung nicht zustimmt. Der parlamentarische Ausschluss der Strafbarkeit gilt absolut, sieht keine Ausnahmen vor, erlaubt keine Ermittlungsmaßnahmen und schützt Mitglieder des Parlaments selbst nach Ablauf ihrer Amtszeit. Der von der türkischen Nationalversammlung am 20.5.2016 angenommene provisorische Artikel 20, der türkischen Verfassung, mit dem die in Artikel 83, Absatz 2, der Verfassung vorgesehene parlamentarische Immunität in allen Fällen aufgehoben wurde, in denen Anträge auf Auslieferung bei der Nationalversammlung anhängig waren (davon betroffen waren 154 der 550 Mitglieder des Parlaments, darunter 55 Abgeordnete der linksgerichteten, prokurdischen Demokratischen Partei der Völker [HDP]), sah keine Änderung von Artikel 83, Absatz eins, der Verfassung vor. Mit anderen Worten genossen die von der Verfassungsänderung betroffenen 154 Abgeordneten weiterhin den rechtlichen Schutz durch den parlamentarischen Ausschluss der Strafbarkeit. Es stellt sich daher die Frage, ob die Verfassungsänderung und die Bestimmungen des türkischen StGB über die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation der Anforderung an die „Qualität des Rechts“ entsprachen. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob das innerstaatliche Recht, so wie es im vorliegenden Fall ausgelegt und angewendet wurde, zur Zeit der als regimekritisch erachteten Äußerungen des Bf, die zu seiner strafrechtlichen Verfolgung führten, vorhersehbar war. Die Regierung versicherte zwar, der Bf hätte in seinen umstrittenen Reden die Handlungen der PKK als legitimen „Selbstverteidigungskrieg“ sowie als Akte des „Widerstands“ bezeichnet und die Operationen der Sicherheitskräfte als „Massaker“ kritisiert. Der Bf. brachte seinerseits vor, er hätte ähnliche Reden in der Nationalversammlung gehalten, weshalb diese unter den Schutz des Artikel 83, Absatz eins, der türkischen Verfassung gefallen wären. Die Gerichte verhängten jedoch die Untersuchungshaft über ihn, ohne irgend eine Prüfung vorzunehmen, ob seine Äußerungen vom parlamentarischen Ausschluss der Strafbarkeit umfasst waren. Nach Ansicht des EGMR wirft die Verfassungsänderung vom 20.5.2016 selbst unter der Annahme, die umstrittenen Reden wären nicht vom Schutz des Artikel 83, Absatz eins, der türkischen Verfassung umfasst gewesen, als solche ein Problem hinsichtlich der Vorhersehbarkeit auf. Der zweite Absatz von Artikel 83, sieht in seiner unveränderten Fassung die parlamentarische Unantastbarkeit vor, die gewählte Abgeordnete von jeder Festnahme, Anhaltung oder Verfolgung während ihrer Amtszeit ausschließt, solange die Nationalversammlung nicht zustimmt. Da die Situation des Bf unter keine der in Artikel 83, Absatz 2, vorgesehenen Ausnahmen fiel, hätten die Behörden ohne die Verfassungsänderung die Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität beantragen müssen, um ein Strafverfahren gegen ihn einleiten zu können. Infolge der Verfassungsänderung war die Bestimmung des Artikel 83, Absatz 2, erster Satz der türkischen Verfassung, wonach ein Mitglied des Parlaments nicht ohne die Zustimmung der Nationalversammlung festgenommen, befragt, inhaftiert oder angeklagt werden darf, im Fall der betroffenen Mitglieder, einschließlich des Bf, nicht anwendbar. Wie die Venedig-Kommission dargelegt hat, wurden infolge der Änderung politische Äußerungen von Mitgliedern des Parlaments nach dem Strafrecht verfolgbar, ohne dass die verfassungsrechtlichen Garantien des Artikel 83, für die betroffenen Mitglieder verfügbar gewesen wären. Nach Ansicht des EGMR schuf die Änderung eine Situation, die für die betroffenen Mitglieder des Parlaments nicht vorhersehbar war. Dies war zudem eine einzigartige, auf einzelne Personen abzielende Änderung, die in der türkischen Verfassungstradition beispiellos ist. Wie in den Erläuterungen ausgeführt wird, zielte die Verfassungsänderung ausdrücklich auf bestimmte Äußerungen von Mitgliedern des Parlaments ab. Der EGMR schließt sich der klaren Feststellung der Venedig-Kommission an, wonach dies einen Missbrauch des Verfahrens zur Verfassungsänderung darstellt. Angesichts der parlamentarischen Praxis und Tradition in der Türkei konnte ein Mitglied des Parlaments nicht vernünftigerweise erwarten, dass während seiner Amtszeit ein solches Verfahren eingeführt und damit die Meinungsäußerungsfreiheit der Mitglieder der Nationalversammlung untergraben würde. Der Eingriff in die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit durch den Bf war daher nicht gesetzlich vorgesehen, da der Anforderung der Vorhersehbarkeit nicht entsprochen wurde. Dieser konnte bei der Verteidigung seines politischen Standpunkts legitimerweise erwarten, in den Genuss des geltenden verfassungsrechtlichen Schutzes zu kommen, der Immunität für politische Äußerungen und Verfahrensgarantien vorsah. (Selahattin Demirtaş gg die Türkei [Nr 2]) (T27)

Beisatz: Wie der EGMR kürzlich in zwei Urteilen gegen die Türkei festgestellt hat (Şahin Alpay gg die Türkei und Mehmet Hasan Altan gg die Türkei), sollte Kritik an Regierungen und die Veröffentlichung von Informationen, die nach Ansicht der Führer des Landes die nationalen Interessen gefährden, keine strafrechtliche Verfolgung wegen besonders schwerer Straftaten nach sich ziehen, wie etwa der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation oder deren Unterstützung, dem versuchten Sturz der Regierung oder der verfassungsmäßigen Ordnung oder der Verbreitung terroristischer Propaganda. Selbst wenn solch schwerwiegende Vorwürfe erhoben wurden, sollte Untersuchungshaft nur ausnahmsweise als letztes Mittel verwendet werden, wenn sich alle anderen Maßnahmen als unzureichend erwiesen haben, um die angemessene Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Das türkische StGB enthält jedoch keine Definition des Begriffs der „bewaffneten Organisation“ oder der „bewaffneten Gruppierung“. Im vorliegenden Fall wendeten die nationalen Gerichte und Behörden eine weite Auslegung der in Artikel 314, Absatz eins und Absatz 2, StGB enthaltenen Tatbestände (Bildung oder Führung einer bewaffneten Terrororganisation und der Mitgliedschaft in einer solchen) an. Die politischen Stellungnahmen, in denen der Bf seinen Widerspruch gegen bestimmte Entscheidungen der Regierung zum Ausdruck brachte oder auch nur erwähnte, am Kongress der kurdischen demokratischen Gesellschaft – einer legalen Organisation – teilgenommen zu haben, wurden als ausreichend angesehen, um eine aktive Verbindung zwischen dem Bf und einer bewaffneten Organisation herzustellen. In diesem Kontext wies die Menschenrechtskommissarin des Europarats darauf hin, dass es in der Türkei zunehmend üblich ist, dass sich die zur Rechtfertigung einer Anhaltung herangezogenen Beweise einzig auf Äußerungen und Handlungen beschränken, die offensichtlich nicht gewalttätig sind und grundsätzlich von Artikel 10, EMRK geschützt werden sollten. Zudem stellte die Venedig-Kommission fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Anwendung von Artikel 314, StGB häufig dazu tendieren, auf der Grundlage sehr schwacher Beweise über die Mitgliedschaft einer Person bei einer bewaffneten Organisation zu entscheiden. Der vorliegende Fall scheint diese Praxis zu bestätigen. Die Bandbreite der Handlungen, die die Untersuchungshaft des Bf im Zusammenhang mit nach Artikel 314, StGB strafbaren Tatbeständen rechtfertigen hätten können, ist so groß, dass der Inhalt dieser Bestimmung in Verbindung mit seiner Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte keinen angemessenen Schutz gegen willkürliche Eingriffe durch die nationalen Behörden bot. Eine derart weite Interpretation einer strafrechtlichen Bestimmung kann nach Ansicht des EGMR nicht gerechtfertigt sein, wenn sie die Gleichstellung der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit mit der Mitgliedschaft, Bildung oder Führung einer bewaffneten Terrororganisation nach sich zieht, ohne dass irgendein konkreter Beweis für eine solche Verbindung vorliegt. Der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf entsprach somit nicht der Anforderung an die Qualität des Rechts. (Selahattin Demirtaş gg die Türkei [Nr 2]) (T28)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:AUSL000:1999:RS0125057