OGH
RS0112519
14.05.2024
14Os87/99; 14Os128/02; 12Os13/11w; 14Os9/24s
StGB §176 Abs1
StGB §177 Abs1
Das Befahren der falschen Richtungsfahrbahn einer Autobahn ("Geisterfahrer") schafft - von Ausnahmefällen atypisch geringen Verkehrsaufkommens abgesehen - eine Leib oder Leben einer größeren Zahl von Verkehrsteilnehmern gefährdende Verkehrslage (Gefahr einer Massenkarambolage wegen Fahrstrecke von zirka 3 km und Wendemanöver, wobei mindestens 20 Personen konkret gefährdet wurden).
TE OGH 1999-09-14 14 Os 87/99
TE OGH 2003-01-14 14 Os 128/02
Ähnlich; Beisatz: Hier: Kilometerlanges Befahren einer im Stadtgebiet gelegenen, als vierspurige Einbahn geführten Straße mit einem auf ca 120 km/h beschleunigten Kleinmotorrad in unzulässiger Fahrtrichtung bei Gegenverkehr von ca dreißig Fahrzeugen, welche durch Auslenken gerade noch eine Kollision verhindern konnten,durch den alkoholisierten und über keine Lenkerberechtigung verfügenden Angeklagten. (T1)
TE OGH 2011-03-08 12 Os 13/11w
Vgl auch
TE OGH 2024-05-14 14 Os 9/24s
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112519