Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0112519

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Geschäftszahl

14Os87/99; 14Os128/02; 12Os13/11w; 14Os9/24s

Norm

StGB §176 Abs1

StGB §177 Abs1

Rechtssatz

Das Befahren der falschen Richtungsfahrbahn einer Autobahn ("Geisterfahrer") schafft - von Ausnahmefällen atypisch geringen Verkehrsaufkommens abgesehen - eine Leib oder Leben einer größeren Zahl von Verkehrsteilnehmern gefährdende Verkehrslage (Gefahr einer Massenkarambolage wegen Fahrstrecke von zirka 3 km und Wendemanöver, wobei mindestens 20 Personen konkret gefährdet wurden).

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-09-14 14 Os 87/99

TE OGH 2003-01-14 14 Os 128/02

Ähnlich; Beisatz: Hier: Kilometerlanges Befahren einer im Stadtgebiet gelegenen, als vierspurige Einbahn geführten Straße mit einem auf ca 120 km/h beschleunigten Kleinmotorrad in unzulässiger Fahrtrichtung bei Gegenverkehr von ca dreißig Fahrzeugen, welche durch Auslenken gerade noch eine Kollision verhindern konnten,durch den alkoholisierten und über keine Lenkerberechtigung verfügenden Angeklagten. (T1)

TE OGH 2011-03-08 12 Os 13/11w

Vgl auch

TE OGH 2024-05-14 14 Os 9/24s

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112519