Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.09.1999

Geschäftszahl

4Ob155/99v; 4Ob232/00x

Norm

UWG §1 A;

Rechtssatz

Legt die Beklagte in Kenntnis der Vergabevorschriften - die Kenntnis des Bundesvergabegesetzes ist vorauszusetzen; die Ö-Norm A 2050 war nach den Ausschreibungsbedingungen Vertragsinhalt - und in Anbetracht des Umstands, daß ihr Prokurist an der Ausschreibung mitgewirkt hat, ein Anbot, kann dies nur als Aufforderung an die den Auftrag vergebende Stelle verstanden werden, sich über die Vorschriften des BVergG und der vereinbarten Ö-Norm hinwegzusetzen und damit einen Gesetzesverstoß zu begehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/09/13 4 Ob 155/99v

TE OGH 2000/10/24 4 Ob 232/00x

Auch

Rechtssatznummer

RS0112491