Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0112490

Entscheidungsdatum

13.09.1999

Geschäftszahl

4Ob155/99v; 1Ob201/99m; 4Ob232/00x; 1Ob284/01y; 1Ob110/02m; 1Ob239/02g; 7Ob259/04w; 3Ob211/04g; 7Ob269/06v; 1Ob64/16t; 9Ob78/19i

Norm

ABGB §1295 IIb; BVergG 1993 allg; BVergG 1997 allg; UWG §1 A

Rechtssatz

Wenngleich sich die Vergabevorschriften zunächst an den Auftraggeber richten, dem geboten wird, Unternehmer, die an Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, von einer Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen und dennoch abgegebene Angebote auszuscheiden, so darf nicht übersehen werden, dass die Vergabevorschriften gerade dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise dienen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-09-13 4 Ob 155/99v

TE OGH 2000-03-28 1 Ob 201/99m

Auch; Beisatz: Die Einhaltung der Vergabebestimmungen dient auch und vor allem dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe. Diese Bestimmungen geben den Organen der öffentlichen Hand (Gebietskörperschaften und deren Trabanten) Verhaltenspflichten auf; auf deren Beachtung dürfen die Bieter vertrauen und vertrauen regelmäßig auch in der Tat darauf. (T1); Veröff: SZ 73/55

TE OGH 2000-10-24 4 Ob 232/00x

Vgl; Beis wie T1 nur: Die Einhaltung der Vergabebestimmungen dient auch und vor allem dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe. Diese Bestimmungen geben den Organen der öffentlichen Hand (Gebietskörperschaften und deren Trabanten) Verhaltenspflichten auf; auf deren Beachtung dürfen die Bieter vertrauen. (T2)

TE OGH 2001-12-17 1 Ob 284/01y

Beisatz: Die Einhaltung der Vergabebestimmungen dient auch und vor allem dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe. (T3) Beisatz: Die Bieter dürften auf deren Beachtung durch die Organe der öffentlichen Hand vertrauen. (T4) Beisatz: Die den Widerruf einer Ausschreibung unter dem Regime der Ö-NormA2050 (Ausgabe1993-01) regelnden Grundsätze dienen - auch in Hinsicht auf einen durch ein Versehen des Auftraggebers verursachten Grund - nicht nur dem Schutz der Interessen der einzelnen Bieter, sondern auch der des Auftraggebers. (T5); Veröff: SZ 74/198

TE OGH 2003-03-25 1 Ob 110/02m

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/26

TE OGH 2003-08-01 1 Ob 239/02g

Auch; Beisatz: Die Verletzung solcher "Selbstbindungsnormen" sowie die Missachtung des Gleichbehandlungsgebots können deshalb im vorvertraglichen Raum nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bei Vorliegen eines gemäß Paragraph 1298, ABGB zu vermutenden Organverschuldens die Verpflichtung des Rechtsträgers zum Schadenersatz zur Folge haben. (T6); Veröff: SZ 2003/85

TE OGH 2004-11-17 7 Ob 259/04w

Vgl; Beis wie T3

TE OGH 2005-05-23 3 Ob 211/04g

nur: Wenngleich sich die Vergabevorschriften zunächst an den Auftraggeber richten, so darf nicht übersehen werden, dass die Vergabevorschriften gerade dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise dienen. (T7); Beis wie T1

TE OGH 2007-05-09 7 Ob 269/06v

Auch; Beisatz: Die Vergabevorschriften und der Gleichheitsgrundsatz bezwecken nicht unter allen Umständen die gleiche Entlohnung gleicher Leistungen, sondern die Ermöglichung der freien Teilnahme aller Interessenten am Geschäftsverkehr und die Berücksichtigung aller Angebote, sodass der Bestbieter letztlich den Vertrag abschließen kann. Der Gleichheitsgrundsatz sichert die Teilnahme am Geschäftsverkehr und hat nicht den Sinn, das unternehmerische Risiko des Einzelnen bei den Vertragsverhandlungen über den Preis abzuwenden. Die Gebietskörperschaft braucht daher dem Bestbieter nicht mehr als das mit ihm vereinbarte Entgelt zahlen, auch wenn sie im Notfall - in der Übergangszeit bis zur Ausschreibung - noch weitere gleichartige Leistungen des Gesamtvergabevolumens an andere Unternehmen vergeben muss, die nicht bereit sind, zu den Konditionen des Bestbieters zu leisten. Der Bestbieter hat also kein Recht auf eine nachträgliche Vertragsanpassung, wenn sich später herausstellt, dass die Gebietskörperschaft wegen des dringenden Bedarfs bereit war, für gleiche Leistungen auch ein höheres Entgelt zu zahlen. (T8)

TE OGH 2016-09-27 1 Ob 64/16t

Vgl auch; Beis wie T8

TE OGH 2020-02-26 9 Ob 78/19i

Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Subunternehmer, als Vertragspartner des Bieters, sind weder vom Begriff des Bieters noch vom Schutzzweck des BVergG umfasst. (T9)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112490