Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0112353

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

15Os110/99; 15Os23/09k; 13Os122/09d; 14Os149/09g; 15Os62/10x; 14Os154/10v; 15Os129/12b; 15Os27/14f; 11Os64/26k

Norm

GRBG §2 Abs1

MRK Art5 Abs4 IV4b

MRK Art5 Abs4 IV4c

PersFrschG Art6 Abs1

StPO §193 Abs5

Rechtssatz

Die im (Artikel 5, Absatz 4, MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Artikel 6, Absatz eins, PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. Für die weitere Anhaltung von unbestimmter Dauer verlangt Artikel 6, Absatz 2, PersFrschG hingegen nur deren Überprüfung in angemessenen Abständen vergleiche Paragraph 181, StPO). Gemäß Paragraph 193, Absatz 5, StPO ist eine Haftverhandlung ohne Verzug anzuberaumen, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und sich der Staatsanwalt dagegen ausspricht. Dieser auch im StRÄG 1993 vom Gesetzgeber - im Gegensatz zu Paragraphen 176, Absatz 2 und 179 Absatz eins, StPO - hier ohne Bestimmung einer Maximalfrist übernommene unbestimmte Gesetzesbegriff kann nicht mit der einwöchigen Frist des Artikel 6, Absatz eins, PersFrschG gleichgesetzt werden. Er ist vielmehr (verantwortungsvoll) jeweils an den besonderen Umständen des Einzelfalles zu messen und zu beurteilen, wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-08-19 15 Os 110/99

TE OGH 2009-03-02 15 Os 23/09k

Beisatz: Dies gilt unbeschadet dessen, ob der Beschuldigte bei der ersten gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch das Gericht bereits durch einen Verteidiger vertreten war oder nicht. (T1); Bem: Vgl Strafprozessreformgesetz BGBl römisch eins 2007/109 nunmehr Paragraph 175, StPO, Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Paragraphen 172, Absatz eins,, Absatz 3, 174, Absatz eins, StPO. (T2)

TE OGH 2009-11-19 13 Os 122/09d

Auch

TE OGH 2009-12-15 14 Os 149/09g

Vgl auch; Beisatz: Dass der Beschwerde des Angeklagten letztlich nicht Folge gegeben wurde, ist unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Beschleunigungsgebots irrelevant. (T3)

TE OGH 2010-06-09 15 Os 62/10x

Vgl auch: Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Richter ist nicht verpflichtet, mit einer Vernehmung gemäß Paragraph 174, Absatz eins, erster Satz StPO bis zur Stelligmachung eines Verteidigers abzuwarten. (T4)

TE OGH 2010-11-16 14 Os 154/10v

nur: Die im (Artikel 5, Absatz 4, MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Artikel 6, Absatz eins, PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. (T5)

TE OGH 2012-10-17 15 Os 129/12b

Auch; nur T5

TE OGH 2014-03-19 15 Os 27/14f

Vgl auch

TE OGH 2026-06-30 11 Os 64/26k

vgl; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112353