OGH
RS0112353
30.06.2026
15Os110/99; 15Os23/09k; 13Os122/09d; 14Os149/09g; 15Os62/10x; 14Os154/10v; 15Os129/12b; 15Os27/14f; 11Os64/26k
GRBG §2 Abs1
MRK Art5 Abs4 IV4b
MRK Art5 Abs4 IV4c
PersFrschG Art6 Abs1
StPO §193 Abs5
Die im (Artikel 5, Absatz 4, MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Artikel 6, Absatz eins, PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. Für die weitere Anhaltung von unbestimmter Dauer verlangt Artikel 6, Absatz 2, PersFrschG hingegen nur deren Überprüfung in angemessenen Abständen vergleiche Paragraph 181, StPO). Gemäß Paragraph 193, Absatz 5, StPO ist eine Haftverhandlung ohne Verzug anzuberaumen, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und sich der Staatsanwalt dagegen ausspricht. Dieser auch im StRÄG 1993 vom Gesetzgeber - im Gegensatz zu Paragraphen 176, Absatz 2 und 179 Absatz eins, StPO - hier ohne Bestimmung einer Maximalfrist übernommene unbestimmte Gesetzesbegriff kann nicht mit der einwöchigen Frist des Artikel 6, Absatz eins, PersFrschG gleichgesetzt werden. Er ist vielmehr (verantwortungsvoll) jeweils an den besonderen Umständen des Einzelfalles zu messen und zu beurteilen, wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss.
TE OGH 1999-08-19 15 Os 110/99
TE OGH 2009-03-02 15 Os 23/09k
Beisatz: Dies gilt unbeschadet dessen, ob der Beschuldigte bei der ersten gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch das Gericht bereits durch einen Verteidiger vertreten war oder nicht. (T1); Bem: Vgl Strafprozessreformgesetz BGBl römisch eins 2007/109 nunmehr Paragraph 175, StPO, Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Paragraphen 172, Absatz eins,, Absatz 3, 174, Absatz eins, StPO. (T2)
TE OGH 2009-11-19 13 Os 122/09d
Auch
TE OGH 2009-12-15 14 Os 149/09g
Vgl auch; Beisatz: Dass der Beschwerde des Angeklagten letztlich nicht Folge gegeben wurde, ist unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Beschleunigungsgebots irrelevant. (T3)
TE OGH 2010-06-09 15 Os 62/10x
Vgl auch: Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Richter ist nicht verpflichtet, mit einer Vernehmung gemäß Paragraph 174, Absatz eins, erster Satz StPO bis zur Stelligmachung eines Verteidigers abzuwarten. (T4)
TE OGH 2010-11-16 14 Os 154/10v
nur: Die im (Artikel 5, Absatz 4, MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Artikel 6, Absatz eins, PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. (T5)
TE OGH 2012-10-17 15 Os 129/12b
Auch; nur T5
TE OGH 2014-03-19 15 Os 27/14f
Vgl auch
TE OGH 2026-06-30 11 Os 64/26k
vgl; Beisatz wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112353