Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.1999

Geschäftszahl

4Ob310/98m; 4Ob128/01d

Norm

UWG §1 D2d;

Rechtssatz

Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke kann schon dann wettbewerbswidrig sein, wenn der Anmelder beabsichtigt, eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/07/13 4 Ob 310/98m

Veröff: SZ 72/117

TE OGH 2001/07/10 4 Ob 128/01d

Rechtssatznummer

RS0112308