OGH
13.07.1999
4Ob310/98m; 4Ob128/01d
UWG §1 D2d;
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke kann schon dann wettbewerbswidrig sein, wenn der Anmelder beabsichtigt, eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören.
TE OGH 1999/07/13 4 Ob 310/98m
Veröff: SZ 72/117
TE OGH 2001/07/10 4 Ob 128/01d
RS0112308