Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.1999

Geschäftszahl

4Ob310/98m; 4Ob199/99i

Norm

UWG §1 D2d;

Rechtssatz

Für die Annahme eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbs reicht es aus, daß eine Marke allein in der Absicht erworben wird, den Benutzer des Kennzeichens überhaupt zu behindern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/07/13 4 Ob 310/98m

Veröff: SZ 72/117

TE OGH 1999/11/09 4 Ob 199/99i

Auch

Rechtssatznummer

RS0112307