OGH
RS0112306
13.07.1999
4Ob310/98m; 4Ob91/12d
UWG §1 D2d
Die Anmeldung und der Erwerb eines Kennzeichenrechts kann auch dann einen unzulässigen Behinderungswettbewerb nach Paragraph eins, UWG bedeuten, wenn ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers an dem Kennzeichen nicht besteht, ist doch der Erwerb eines solchen Besitzstands keine notwendige Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen oder auch des deliktsrechtlichen Kennzeichenschutzes.
TE OGH 1999-07-13 4 Ob 310/98m
Veröff: SZ 72/117
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d
Vgl auch Veröff: SZ 2012/79
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112306