OGH
RS0112211
25.06.2024
4Ob138/99v; 4Ob55/00t; 6Ob114/00h; 6Ob266/00m; 6Ob197/02t; 6Ob95/03v; 6Ob14/03g; 6Ob209/04k; 6Ob41/05p; 4Ob105/06d; 6Ob197/05x; 4Ob97/07d; 6Ob239/07a; 6Ob236/09p; 6Ob47/15b; 6Ob201/15z; 6Ob194/16x; 6Ob243/17d; 4Ob211/19m; 4Ob185/23v; 4Ob35/24m
ABGB §1330 BII
UWG §7 C
Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen.
TE OGH 1999-07-13 4 Ob 138/99v
Veröff: SZ 72/118
TE OGH 2000-03-14 4 Ob 55/00t
TE OGH 2000-07-13 6 Ob 114/00h
Vgl; Beisatz: Hat der der Äußerung zugrundeliegende Sachverhalt das Tatbestandselement des Vorsatzes nicht indiziert, kann die Bezeichnung "Verbrecher" nicht als bloße juristische Wertung abgetan werden, sondern ist bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. (T1)
Veröff: SZ 73/117
TE OGH 2000-10-23 6 Ob 266/00m
Beisatz: Hier: Vorwurf "Rechtsbrecher". (T2)
TE OGH 2003-04-24 6 Ob 197/02t
TE OGH 2003-06-26 6 Ob 95/03v
TE OGH 2003-06-26 6 Ob 14/03g
TE OGH 2005-03-17 6 Ob 209/04k
TE OGH 2005-05-19 6 Ob 41/05p
TE OGH 2006-09-28 4 Ob 105/06d
Beisatz: Hier: Behauptungen „Sollte der Geschäftsführer der Klägerin seine Tätigkeit als ÖSV-Präsident auch zum Nutzen seiner Unternehmen einsetzen, wäre dies nach dem Gutachten rechtlich bedenklich." und „Das Zusammenspiel zweier Firmen sowie die Funktion als Ehrenpräsident des ÖSV ermögliche Praktiken, die wettbewerbsschädigend und damit unzulässig sein könnten." sind in unmittelbarem räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Rechtsgutachten eines namentlich genannten Autors Werturteile. (T3)
TE OGH 2006-11-30 6 Ob 197/05x
Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T4)
Beisatz: Ob ein Verhalten in einem Vergabeverfahren wettbewerbswidrig ist oder eine Kontaktaufnahme auf Erlangung wettbewerbswidriger Vorteile gerichtet ist, kann nicht einfach aus dem Gesetz abgeleitet werden; eine Aussage darüber beruht daher auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung und gibt eine subjektive Überzeugung wieder, die nicht wahr oder unwahr sein kann. (T5)
Beisatz: Ob ein Verhalten eines Geschädigten dessen Mitverschulden begründet und ob die Rechtskraft eines Zwischenurteiles, das über einen Mitverschuldenseinwand nicht ausdrücklich abspricht, die Prüfung dieses Einwands ausschließt, kann nicht einfach aus dem Gesetz abgelesen werden; eine Aussage darüber beruht daher auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung und gibt eine subjektive Überzeugung wieder, auch wenn diese mangels Kenntnis irrig ist. (T6)
TE OGH 2007-07-10 4 Ob 97/07d
TE OGH 2007-12-12 6 Ob 239/07a
Beis wie T2
TE OGH 2010-04-15 6 Ob 236/09p
TE OGH 2015-05-27 6 Ob 47/15b
TE OGH 2015-10-23 6 Ob 201/15z
Beisatz: Hier: Äußerungen zum Inhalt des Rechnungsabschlusses einer Gemeinde. (T7)
TE OGH 2016-10-24 6 Ob 194/16x
Beisatz: Hier: Die Äußerung eines Arztes, eine bestimmte Klausel in einer von der Ärztekammer verfassten Mustervereinbarung sei „standeswidrig“, ist ein persönlicher Wertungsakt, da die Frage der Standeswidrigkeit hier nicht einfach und zweifelsfrei aus dem Gesetz abgeleitet werden kann. (T8)
TE OGH 2018-02-28 6 Ob 243/17d
TE OGH 2020-02-21 4 Ob 211/19m
Beis wie T5
TE OGH 2024-03-19 4 Ob 185/23v
Beisatz: Hier: Behauptung einer Immaterialgüterrechtsverletzung (T9)
Beisatz: Die Behauptung, der Kläger verletze Musterrechte des Beklagten, weil er diesem verwechselbar ähnliche Produkte vertreibe, hat den objektiv überprüfbaren Tatsachenkern, dass der Beklagte das fragliche Schutzrecht hat und der Kläger Produkte vertreibt, die ihm nicht offenkundig unähnlich sind. Darüber hinaus liegt ein Werturteil in Form einer rechtlichen Schlussfolgerung vor, vergleichbar einer Rechtsfolgenbehauptung, die nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht (mit Verweis auf 4 Ob 211/19m). (T10)
TE OGH 2024-06-25 4 Ob 35/24m
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112211