Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.06.1999

Geschäftszahl

4Ob129/99w

Norm

UWG §2 D2

Rechtssatz

Wird aber jemand als Auskunftsstelle genannt und wird dazu aufgefordert, sich mit allfälligen Fragen an den Genannten zu wenden, so läßt dies - jedenfalls bei der auch hier gebotenen ungünstigsten Auslegung - darauf schließen, daß der Genannte (zumindest) davon wisse und damit einverstanden sei.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/06/22 4 Ob 129/99w

Rechtssatznummer

RS0112104