OGH
22.06.1999
4Ob129/99w
UWG §2 D2
Wird aber jemand als Auskunftsstelle genannt und wird dazu aufgefordert, sich mit allfälligen Fragen an den Genannten zu wenden, so läßt dies - jedenfalls bei der auch hier gebotenen ungünstigsten Auslegung - darauf schließen, daß der Genannte (zumindest) davon wisse und damit einverstanden sei.
TE OGH 1999/06/22 4 Ob 129/99w
RS0112104