OGH
RS0112269
16.06.1999
9ObA17/99m; 9ObA238/99m; 9ObA126/99s; 9ObA77/00i; 8ObA175/02x; 8ObA205/02h; 9ObA139/02k; 8ObA16/03s; 8ObA117/03v; 8ObA119/03p; 8ObA118/03s; 8ObA125/04x; 8ObA12/04d; 9ObA40/06g; 8ObA32/07z; 9ObA181/07v; 8ObA31/07b; 9ObA121/08x; 8ObA34/12a; 9ObA69/13g; 8ObA6/14m; 9ObA157/13y; 8ObA25/15g; 9ObA73/15y; 8ObA60/17g
AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen allg; BB-PensionsO allg; DO ÖBB allg; VBO Innsbruck allg
Mit der Unterwerfung unter die Vertragsbestimmung, wonach auf das Dienstverhältnis die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, hat der Kläger dem Dienstgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Ein solcher Änderungsvorbehalt räumt dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein, wobei nicht nur verbessernde, sondern auch verschlechternde Bestimmungen von einem solchen Gestaltungsrecht umfasst sind.
TE OGH 1999-06-16 9 ObA 17/99m
TE OGH 1999-09-15 9 ObA 238/99m
Auch; Beisatz: Hier: VBO. (T1)
TE OGH 1999-09-15 9 ObA 126/99s
Auch
TE OGH 2000-05-17 9 ObA 77/00i
Beisatz: Diese "Jeweils"-Klausel ist als Änderungsvorbehalt zu Gunsten des Dienstgebers zu beurteilen. (T2)
TE OGH 2002-08-08 8 ObA 175/02x
Auch; Beisatz: Hier: Generelle Einschränkung der Fahrbegünstigung - durch Zuzahlung des Bediensteten - ist kraft Gestaltungsvorbehalts des Dienstgebers zulässig. (T3)
TE OGH 2003-02-27 8 ObA 205/02h
TE OGH 2003-02-26 9 ObA 139/02k
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2003-10-16 8 ObA 16/03s
Beis wie T2
TE OGH 2003-12-18 8 ObA 117/03v
Auch
TE OGH 2003-12-18 8 ObA 119/03p
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2003-12-18 8 ObA 118/03s
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2005-03-17 8 ObA 125/04x
Auch; nur: Mit der Unterwerfung unter die Vertragsbestimmung, wonach auf das Dienstverhältnis die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, hat der Kläger dem Dienstgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Ein solcher Änderungsvorbehalt räumt dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein. (T4)
TE OGH 2005-03-17 8 ObA 12/04d
Auch
TE OGH 2007-03-28 9 ObA 40/06g
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2008-01-16 8 ObA 32/07z
Auch; Beisatz: Bei Vertragsabschluss wird regelmäßig festgehalten, dass für die Bediensteten die Vertragsschablonen „in der jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung kommen („Jeweils-Klausel"). Darin ist ein Änderungsvorbehalt zu sehen, der vom Dienstgeber im Sinn von Änderungen nach billigem Ermessen genutzt werden kann, selbst wenn es dadurch zu einer zumutbaren Verschlechterung für die Dienstnehmer kommt. (T5)
TE OGH 2008-03-03 9 ObA 181/07v
Auch; Beis wie T5; Beisatz: In der „Jeweils-Klausel" ist ein Änderungsvorbehalt zu sehen, der vom Dienstgeber im Sinne von Änderungen nach billigem Ermessen genutzt werden kann, selbst wenn es dadurch zu einer zumutbaren Verschlechterung kommt. (T6)
TE OGH 2008-04-28 8 ObA 31/07b
Vgl auch
TE OGH 2009-09-30 9 ObA 121/08x
Auch; Beisatz: Hier: Regelung der „Mittagspause" mittels Dienstordnung. (T7)
TE OGH 2012-12-19 8 ObA 34/12a
Vgl
TE OGH 2013-10-29 9 ObA 69/13g
Auch; Beis ähnlich wie T6
TE OGH 2014-02-27 8 ObA 6/14m
TE OGH 2014-10-29 9 ObA 157/13y
TE OGH 2016-02-26 8 ObA 25/15g
Auch; Beisatz: Die Dienstnehmer haben mit dem in ihren Dienstverträgen enthaltenen Verweis auf die AVB in der jeweils gültigen Fassung dem Dienstgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt, das ihn nach Treu und Glauben und nach billigem Ermessen berechtigt, Vertragsbestimmungen einseitig abzuändern. In diesem Rahmen sind – in zumutbarem Ausmaß – auch Verschlechterungen der Stellung des Arbeitnehmers möglich. (T8)
TE OGH 2016-05-25 9 ObA 73/15y
Auch
TE OGH 2018-10-24 8 ObA 60/17g
Beisatz: Eine ausgewogene Regelung erfordert es nicht nur, Gleiches gleich zu behandeln, sondern auch Verschiedenes verschieden. Das Argument, dass die Neuregelung des Nachtzuschlags nun gleichermaßen für alle in den Nachtstunden eingesetzten Mitarbeiter gilt, berücksichtigt allerdings wiederum nicht, dass nur den Klägerin (bzw deren Dienstnehmergruppe) dafür ein Sonderopfer in Form des Wegfalls eines ihnen vorher vertraglich zustehenden Urlaubsanspruchs auferlegt wurde. (T9)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112269